1. Das Zentrum betreibt und koordiniert für das Land und für öffentliche Körperschaften, die von Land abhängen, oder deren Ordnung in seine, auch übertragenen, Befugnisse fällt, Forschungs- und Versuchstätigkeiten, Innovation, auch technischer Art, sowie Wissenstransfer und Verbreitung von Fachwissen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft, Botanik sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen. Dazu kann das Zentrum auch mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften und Unternehmen des In- und Auslands, einschließlich Hochschulinstituten, zusammenarbeiten und gegen Erstattung oder Ausgleich der Kosten deren Dienste in Anspruch nehmen. Es kann die Dienste der wissenschaftlichen Laboratorien des Landes in Anspruch nehmen und Grundstücke im Eigentum Dritter benutzen, die es pachtet oder die ihm von diesen in einer anderen Form zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere hat das Zentrum folgende Aufgaben:
a) Forschung und Entwicklung, Versuche, Innovation, auch technischer Art, Gutachten und Verbreitung der Kenntnisse in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaft, Botanik sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen,
b) Forschung und Versuche im Bereich Pflanzenschutz, im Rahmen der einschlägigen staatlichen Bestimmungen auch zu nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder zu nicht zugelassenen Anwendungen,
c) biologische, chemische und phytopathologische Forschung und Laboranalysen von agrar-, forst- oder lebensmittelwissenschaftlichem Interesse,
d) Innovation, Technologie- und Wissenstransfer zur Steigerung der Qualität und Quantität der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit der Unternehmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Agrar- und Lebensmittelwissenschaften, Botanik, sowie in allen damit zusammenhängenden Bereichen; dazu kann das Zentrum Maßnahmen zur wirtschaftlichen Verwertung von Ergebnissen treffen, Technologie- und Wissenschaftsparks errichten und führen, Programme zur Förderung der Innovation umsetzen, Beratungsdienste anbieten und Räumlichkeiten für Büros, Laboratorien, Pilotproduktionen, Workshops, Seminare und für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen,
e) Durchführung von Versuchen und Analysen auf Rechnung Dritter gegen Kostenausgleich auf der Grundlage der Kostenelemente,
f) Führung des Botanischen Gartens für botanische Lehr- und Forschungszwecke sowie für allgemeine didaktische und touristische Zwecke, samt den damit verbundenen Werbetätigkeiten für Südtirol,
g) Fischzucht im Rahmen der Forschung, zur Arterhaltung und zur Reproduktion einheimischer Fischarten.
2. Das Zentrum führt und verwaltet den landwirtschaftlichen Betrieb Laimburg und die land- und forstwirtschaftlichen Gründe im Eigentum des Landes.
3. Zur Umsetzung der Ziele dieses Artikels kann das Zentrum auch Tätigkeiten ausüben, die zusätzlich zu den Tätigkeiten laut Absatz 1 anfallen, mit diesen zusammenhängen, deren Umsetzung dienen oder diese ergänzen. Dies schließt auch kommerzielle Tätigkeiten ein, sofern diese nicht überwiegen. Letztere müssen der Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen dienen, die überwiegend mit Geräten oder Ressourcen erfolgt, die das Zentrum normalerweise für die Tätigkeiten laut Absatz 1 und 2 verwendet, oder der Umsetzung der Ziele des Zentrums dienen oder diese Tätigkeiten ergänzen. Dazu gehören Repräsentationstätigkeiten, die dem Ehrenpräsidenten oder der Ehrenpräsidentin übertragen werden können, falls ernannt, institutionelle Beziehungen und Tätigkeiten zur Aufwertung des Territoriums und des ländlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie im Rahmen der Bewirtung und Gastlichkeit auf dem Land.