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1. (Wohnzwecke) Diese Richtlinie regelt die Entschädigung für die Freistellung von Liegenschaften, die ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werden;
2. (Höchstbetrag) Der Höchstbetrag für die Entschädigung zur Deckung der Übersiedlungskosten darf 10% der Enteignungsvergütung für die freizugebende Liegenschaft, ohne Einrechnung eventueller Zusatzvergütungen, nicht übersteigen;
3. (Anerkannte Ausgaben) Die anerkannten Ausgaben innerhalb des unter Ziffer 2 genannten Höchstbetrages entsprechen den effektiv bestrittenen Kosten der Übersiedlung und müssen, bei sonstiger Verwirkung des Anspruches, im Zuge der Einleitung des Verfahrens innerhalb der im Art. 3, Abs. 4 des L.G. 10. April 1991, Nr. 10 vorgesehenen Frist für eventuelle Einwände, mittels Kostenvoranschlag nachgewiesen werden;
4. (Gesuch) Zwecks Rückvergütung der anerkannten Ausgaben ist ein entsprechendes Gesuch vorzulegen, quittierte Rechnungen in Original oder beglaubigter Kopie sowie eine beglaubigte Kopie des geeigneten Rechtstitels für die Verwendung der Liegenschaft, falls das Ansuchen nicht vom Eigentümer oder Fruchtnießer gestellt wird;
5. (Eigenleistung) Für die Rückerstattung der Übersiedlungskosten können auch Eigenleistungen als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden.
Der Höchstbetrag der Eigenleistung darf 5 % der Enteignungsvergütung für die freizugebende Liegenschaft, ohne Einrechnung eventueller Zusatzvergütungen, nicht übersteigen.
Bei sonstiger Verwirkung des Anspruches, muss das Ansuchen um Vergütung von Eigenleistungen bereits im Zuge der Einleitung des Verfahrens innerhalb der im Art. 3, Abs. 4 des L.G. 10. April 1991, Nr. 10 vorgesehenen Frist für eventuelle Einwände, angekündigt werden, um eine Beurteilung der anfallenden Kosten im Zuge der Erhebungen zur Festlegung der Enteignungsentschädigung zu ermöglichen.
Die Vergütung für den angemessen befundenen Arbeitsaufwand wird auf Grund der „Einheitspreise für unentgeltliche Eigenleistungen“ – Arbeiter - gemäß der zum Zeitpunkt der Übersiedlung geltenden Preisliste, genehmigt von der Fachkommission, eingerichtet beim Amt für Bergwirtschaft 32.2, berechnet.
Die Ausgaben gemäß Ziffer 4 und 5 sind nicht kumulierbar.
6. (Einreichefrist) Die Einreichefrist für die unter den vorhergehenden Ziffern 4 und 5 genannten Gesuche beträgt 6 Monate ab dem Datum der tatsächlichen Ausgaben für die Freistellung der Liegenschaft. Die Gesuche um Rückvergütung müssen auf jeden Fall innerhalb des für das Ende der Arbeiten im Dekret des Direktors für die Landesabteilung Vermögensverwaltung gemäß Art. 5 des L.G. 15. April 1991, Nr. 10 festgelegten Termins liegen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.