1. Zur Finanzierung zugelassen sind Projekte, Initiativen, Veranstaltungen und Maßnahmen die zur Erreichung der im Artikel 50 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 und im Artikel 15 des Kollektivvertrages vom 7. April 2005 vorgesehenen Ziele ausgerichtet sind. Im Besonderen zählen dazu:
a) die Ausarbeitung von positiven Aktionen zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmer-innen und Maßnahmen mit dem Ziel, die Chancengleichheit zu erreichen;
b) präventive Gutachten auf Antrag des Generaldirektors zu den Maßnahmen von allgemeinem Interesse für das Personal, wie z.B. zur Personalpolitik, Personalordnung und Personalführung abzugeben, im Hinblick auf die Förderung und Verwirklichung der Chancengleichheit sowie der gleichen Würde der Person, gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen;
c) die Ausarbeitung von Vorschlägen und Richtlinien für folgende Bereiche: Zugang zum Arbeitsplatz, beruflicher Aufstieg, Berufsbilder, Zuweisung von Aufgaben und Verantwortung, Zuteilung zu den Diensten, Mobilität, Obliegenheiten, berufliche Aus- und Weiterbildung, Stundenpläne für die Bediensteten, Stundenpläne für den Publikumsverkehr sowie für andere Bereiche, Maßnahmen zur Vereinbarung von Familie und Beruf, die für die Stellung der Frauen von Bedeutung sind;
d) die Förderung von Initiativen zur Verwirklichung der EU-Resolutionen und EU-Richtlinien, um Verhaltensweisen zu beseitigen, die die persönliche Freiheit der Einzelnen verletzen, und zur Überwindung jener Verhaltensweisen, die die Entfaltung korrekter Beziehungen behindern;
e) Bewertung von gemeldeten Vorfällen direkter oder indirekter Diskriminierung und beruflicher Ausgrenzung am Arbeitsplatz sowie die Ausarbeitung von diesbezüglichen Lösungsvorschlägen;
f) Die Zusammenarbeit mit den Fachkomitees für die berufliche Weiterbildung für die Planung und Weiterbildung in den Gesundheitsbezirken;
g) Förderung von Untersuchungen, Forschungen und Analysen mit dem Ziel, zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Sanitätsbetriebes Gleichstellungs-bedingungen herzustellen;
h) Die Wirksamkeit der von der Verwaltung ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die in den vorgenannten Punkten erwähnten Gebieten zu beurteilen;
i) Mindestens einmal im Jahr dem „Dipartimento della funzione pubblica – Ufficio per la condizione femminile“, der Verwaltung des Sanitätsbezirks, dem Assessorat für Gesundheit und den Gewerkschaftsorganisationen einen Bericht über die eigenen Tätigkeiten und Programme, über die tatsächliche Situation, in welcher sich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen befinden und über die im vorhergehenden Buchstaben h) erwähnten Beurteilung zu übermitteln;
j) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Sanitätsbetriebes regelmäßig über die geleistete Tätigkeit und deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen;
k) Erledigung aller anderen Aufgaben, die dem Beirat von Gesetzen oder Bestimmungen, die von Gewerkschaftsabkommen herrühren, auferlegt werden.