Die Erstattung der Ausgaben betrifft:
2.1 angeborene Fehlbildungen des Kiefer- und Gesichtsschädelbereichs mit signifikanten Funktionseinschränkungen einschließlich:
a) Lippen-Kiefer-Gaumenspalten (LKG): Kieferorthopädie und entsprechende prothetische Versorgungen während des Wachstums,
b) Patientinnen und Patienten nach Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Behandlung im Erwachsenenalter einschließlich kieferorthopädischer Behandlungen und prothetischer Versorgungen bis zu einem Alter von 30 Jahren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet sein dürfen,
c) Pierre-Robin-Syndrom: Behandlungen während des Wachstums sowie Patientinnen und Patienten im Erwachsenenalter, bis zu einem Alter von 30 Jahren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet sein dürfen,
d) Dysostosen im Gesichtsschädelbereich (Apert-Syndrom, Crouzon-Syndrom, Pfeiffer-Syndrom, Saethre-Chotzen-Syndrom, Treacher-Collins-Syndrom, Goldenhar-Syndrom),
e) Hypertelorismus,
f) Fehlbildungen, die auf Entwicklungsstörungen des I. und II. Kiemenbogens zurückzuführen sind (hemifaziale Mikrosomie),
g) Personen mit Down-Syndrom mit kieferorthopädischer Behandlungsnotwendigkeit Grad 4 – 5 nach IOTN (Index of Treatment Need nach Brook und Shaw),
h) ausgedehnte Hypodontie (mindestens acht fehlende Zähne) mit schwerer funktioneller Einschränkung; von der Berechnung der fehlenden Zähne werden die Weisheitszähne ausgeschlossen;
i) ausgedehnte Amelogenesis imperfecta, die mindestens die Hälfte der Zähne betrifft.
2.2 Trauma-Spätfolgen, die funktionelle Einschränkungen des Kausystems bewirken: Patientinnen und Patienten nach Gesichtsschädelfrakturen mit Zahnverlusten und Indikation zur prothetischen Rehabilitation. Ziel ist in erster Linie die Wiederherstellung der prätraumatischen Kaufunktion. Eine etwaige Verwendung von Implantaten ist zulässig bei traumatischem Verlust der gesunden Zähne in ästhetisch besonders relevanten Bereichen. Zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls und jenem der Antragstellung dürfen höchstens zwei Jahre vergangen sein; der Beitrag wird nur einmal gewährt.
Davon ausgeschlossen sind Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die korrektive orthodontische Behandlungen zur etwaigen Behebung der Folgen des traumatischen Ereignisses vorgesehen werden können.
Ausgeschlossen sind auch orthodontische Behandlungen zur Korrektur einer vor dem Trauma bestehenden skelettalen und dentalen Malokklusion oder einer Zahnfehlstellung. Im Anschluss an die Behandlung kann eine prothetische Rehabilitation erfolgen, die sich nach den geltenden Bestimmungen für erwachsene Patientinnen und Patienten richtet.
2.3 Funktionelle Rehabilitation des Kausystems bei Patientinnen und Patienten mit neoplastischen Erkrankungen im Kopf- und Halsbereich:
a) Patientinnen und Patienten nach maxillomandibulären Resektionen bei gutartigen oder bösartigen Tumoren mit signifikanten Einschränkungen der Kaufunktion,
b) Patientinnen und Patienten nach chemo-radiotherapeutischen Behandlungen bei Neoplasien im Kopf- und Halsbereich mit Folgeerscheinungen (Zahnverlust, Parodontalläsionen, Knochennekrosen).
2.4 Seltene Krankheiten laut Dekret des Gesundheitsministeriums vom 18. Mai 2001, Nr. 279, die schwere funktionelle Einschränkungen des Kausystems verursachen.