Die Landesregierung
eingesehen in den Artikel 18 des Legislativdekrets vom 8. April 2013, Nr. 39, Vorgaben betreffs Unerteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern bei öffentlichen Verwaltungen und bei privaten, aber öffentlich kontrollierten Körperschaften, im Sinne von Artikel 1 Absätze 49 und 50 des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190;
der Meinung, die Kommission laut Artikel 1 bis, Absatz 1 bis, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, damit zu betrauen, im Ersatzwege die Zuerteilung von Ämtern für den Fall zu treffen, dass den eigentlichen Funktionsträgern diese Befugnis zeitweise untersagt ist;
eingesehen in den eigenen Beschluss Nr. 397 vom 18. März 2013, über die Ernennung des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung der Landesverwaltung gemäß Artikel 1, Absatz 7, des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190;
eingesehen in den Artikel 43 des Legislativdekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, Neuordnung der Öffentlichkeitsarbeit, Transparenz und Kommunikation seitens der öffentlichen Verwaltung, kraft welchem innerhalb einer jeden Verwaltung der Antikorruptionsbeauftragte laut Artikel 1, Absatz 7, des Gesetzes vom 6. November 2012, Nr. 190, in der Regel auch die Aufgaben des Transparenzbeauftragten wahrnimmt, und namentlich im Dreijahresprogramm für die Transparenz und Integrität angeführt werden muss;
in der Meinung, diese Regel zu übernehmen;
eingesehen in den Artikel 5 des Legislativdekretes vom 14 März 2013, Nr. 33, bezüglich Aktenzugang, und insbesondere den Absatz 4;
in der Meinung, das Organisationsamt der Südtiroler Landesverwaltung als die Stelle für die Entgegennahme der Zugangsanträge im Sinne des besagten Gesetzes zu definieren;
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. die Aufgaben laut Artikel 18 des Legislativdekrets vom 18. April 2013, Nr. 39, und laut Artikel 43 des Legislativdekrets vom 14 März 2013, Nr. 33, im Sinne der Prämissen zuzuordnen.
2. den Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.