Verpflichtende Inhalte der Verfahren für die Vergabe von sozialen Leistungen und Diensten
Die von den Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste durchgeführten Verfahren für die Vergabe an Dritte der Erbringung von sozialen Leistungen und Diensten, müssen verpflichtend folgende Elemente beinhalten:
a) Die Gewichtung der Bewertung der qualitativen Aspekte in der Gesamtbewertung darf nicht weniger als 80% betragen;
b) Die Anvertrauung der Dienste hat eine Mindestdauer von drei Jahren, eventuell auch als fixe Beauftragungsdauer von mindestens zwei Jahren und darauf folgende Verlängerungsmöglichkeit;
c) Unabhängig von den Vorgaben laut Punkt d), ist es Pflicht der ausschreibenden Körperschaft, die Qualitätsstandards der Leistungserbringung zu definieren und zu überprüfen, sowohl bei Vergabe des Dienstes als auch im Laufe der effektiven Diensterbringung. Die Folgen einer fehlenden oder nicht zufriedenstellenden Diensterbringung müssen geregelt sein;
d) Die erfolgte Akkreditierung bzw. die provisorische Akkreditierung bzw. die erfolge Hinterlegung eines Antrages auf Akkreditierung sind, falls eine Akkreditierungspflicht der Dienste vorgesehen ist, Voraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren. Die für die Akkreditierung vorgesehen Voraussetzungen sind vom Gewinner bei Aufnahme der Leistungserbringung einzuhalten, auch falls die formelle Akkreditierung von Seiten des Landes noch nicht erfolgt sein sollte;
e) In den Ausschreibungen und in der Bewertung der Angebote sind Elemente vorzusehen, welche die Integration des Angebotes und des Anbieters in das territoriale Netz der sozio-sanitären Dienste gewährleisten, so wie in das lokale soziale Netz insgesamt. Die Erbringung des Dienstes in der von der betreuten Person gesprochenen Amtssprache des Landes muss gewährleistet sein;
f) Den Arbeitern ist eine wirtschaftliche Behandlung zu gewährleisten, welche nicht unter der von den jeweils anwendbaren Bezugsverträgen vorgesehenen Entlohnung liegt. Bei Übernahme der Leistungserbringung von einem anderen Anbieter ist, unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der Kollektivverträge und der Eigenschaften der Leistungserbringung, dem Personal des früheren Trägers die Möglichkeit der weiteren Beschäftigung zu bieten;
g) Die Modalitäten der Tätigung der für die Diensterbringung notwendigen Investitionen müssen in der Ausschreibung geregelt sein; aus den Vergabekriterien muss hervorgehen, ob die Tätigung von Investitionen im Vergabepreis beinhaltet ist.