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1. Für die Beiträge an Gemeinden laut Landesgesetz vom 19. August 1991, Nr. 24, Artikel 14, Absatz 5, für welche die Abteilung 12 Straßendienst zuständig ist, der Punkt 6 und der Punkt 7 des Beschlusses Nr. 3016 vom 01.09.2003 nicht angewandt werden;
2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.