1. Die indirekten prothetischen Leistungen umfassen folgende privat beanspruchte zahnärztliche Leistungen, welche vom Südtiroler Sanitätsbetrieb vergütet werden:
a) herausnehmbare Prothese;
b) festsitzende Prothese (Krone oder Brücke);
c) herausnehmbarer Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren);
d) festsitzender Regulierungsapparat (beschränkt auf Personen unter 18 Jahren).
2. Diese Vergütung überschreitet die vom gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst gewährten wesentlichen Betreuungsstandards.
3. Bei der herausnehmbaren bzw. festsitzenden Prothese bezieht sich die Vergütung auf das einzelne Element. Als Element ist der fehlende bzw. zu ersetzende Zahn zu verstehen.
4. Beim festsitzenden bzw. herausnehmbaren Regulierungsapparat bezieht sich die Vergütung auf den vollständigen Regulierungsapparat.
5. Was die in gegenständlicher Regelung verwendeten Begriffe „Faktor der wirtschaftlichen Lage“ (FWL) bzw. „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“ (EEVE) betrifft, wird auf den Artikel 8 bzw. Artikel 3 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, verwiesen.