(1) Nach Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) zu gewährleisten, dass in den Verwaltungs- und Aufsichtsräten, bei sonstiger Unwirksamkeit der Bestellung, keines der beiden Geschlechter mit mehr als zwei Dritteln vertreten ist.“
(2) Nach Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„g) in den Arbeitsverträgen mit den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen ein Konkurrenzverbot vorzusehen, das eine unternehmerische Tätigkeit im selben Wirtschaftsbereich verbietet und eine Zuwiderhandlung als Kündigungsgrund vorsieht.“
(3) Nach Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 6 (Verbot der unternehmerischen Tätigkeit)
1. Den Präsidenten/Präsidentinnen, den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen der Körperschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a), die von der Autonomen Provinz Bozen abhängig sind oder deren Ordnung in ihre auch delegierten Zuständigkeiten fällt, oder der Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung ist es untersagt, eine unternehmerische Tätigkeit im selben Wirtschaftsbereich, in dem die öffentliche Dienstleistung erbracht wird, auszuüben. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift entzieht die Autonome Provinz Bozen den im Sinne dieses Gesetzes erteilten Auftrag.“