(1) Um den Zugang zu einem Kredit zu erleichtern und die Garantien zu Gunsten der Kleinstunternehmen, der kleinen und der mittleren Unternehmen nach der Definition des geltenden Gemeinschaftsrechtes sowie der Freiberufler zu verstärken, fördert das Land mit geeigneten Fördermaßnahmen den Prozess des Wachstums und des Zusammenschlusses der Garantiegenossenschaften und Garantiekonsortien, in der Folge als „Garantiegenossenschaft“ bezeichnet, die ihren Sitz und vorwiegende Tätigkeit im Landesgebiet haben und vom Land gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen anerkannt sind.
(2) Zur Vollendung des Prozesses des Wachstums und des Zusammenschlusses der Garantiegenossenschaften und Garantiekonsortien verfolgt das Land das Ziel der Schaffung einer einzigen Garantiegenossenschaft im Landesgebiet.