(1) Um die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Garantiegenossenschaften im Rahmen der Garantieleistungen zu fördern, kann das Land, in der Regel einmal jährlich, ordentliche Beiträge zur Aufstockung der Risikofonds gemäß einem oder mehrerer der nachstehenden Indikatoren der Garantiegenossenschaften-Tätigkeit gewähren:
- Betrag der ausgestellten Garantie- und Zusatzgarantieleistungen, getrennt nach Vertrags– und Kreditform,
- durchschnittliches Kreditrisiko in der Wirtschaft in Zusammenhang mit den ausgestellten Garantieleistungen und von den Garantiegenossenschaften angewandten Regelungen zur Risikoverwaltung,
- Wachstum des Vermögens auf Grund von Zeichnung von Gesellschaftsanteilen seitens der Mitglieder und Erhöhung der Anzahl der Mitgliedsbetriebe als Indikatoren des Gegenseitigkeitsprinzips.
(2) Die Landesregierung kann im Falle von außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegenden Unternehmensumstrukturierungen, wie Fusionen und Einverleibungen, oder in außergewöhnlichen Krisensituationen, die ein großes Ungleichgewicht zwischen den Garantieverbindlichkeiten und der Ausstattung der Risikofonds verursachen, Sonderbeiträge zur Aufstockung der Risikofonds der Garantiegenossenschaften gewähren. Die Gewährung der Sonderbeiträge setzt voraus, dass die begünstigte Garantiegenossenschaft einen Finanz- und Reorganisationsplan vorlegt und dieser vom Land genehmigt wird.
(3) Die Landesregierung kann Sonderbeiträge gewähren oder die Freigabe der bereits gewährten, jedoch noch nicht verwendeten ordentlichen Risikofonds-Beiträge bewilligen, um den Vermögensbestand der Garantiegenossenschaften im Hinblick auf die Eintragung in das Verzeichnis der Kreditvermittler gemäß Artikel 106 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 1. September 1993, Nr. 385, in geltender Fassung, aufzustocken.
(4) Auch in Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) können auf staatlicher Ebene organisierte Garantiegenossenschaften in den Genuss der in diesem Artikel vorgesehenen ordentlichen Beiträge kommen, begrenzt auf Tätigkeitsprogramme, die für Unternehmen durchgeführt werden, die ihren Rechts- und Produktionssitz in Südtirol haben. Diese Tätigkeitsprogramme sind Gegenstand einer Vereinbarung, die von der Landesregierung genehmigt wird.