1. Man versteht unter
a) medizinischer Einrichtung: eine Einrichtung, in der eine Betreuung im Krankenhaus entweder durchgehend oder nur tagsüber (Day Hospital) erfolgt; eine Einrichtung, in der stationäre Leistungen in eigenen Strukturen außerhalb des Krankenhauses rund um die Uhr oder in Form von Tagesstätten erbracht werden oder eine Einrichtung, in der Fachleistungen und anderen Leistungen erbracht werden, und zwar ambulant oder im Rahmen des Hauspflegedienstes, einschließlich Krankenpflege, Rehabilitation sowie Instrumental- und Labordiagnostik,
b) Umbau: jegliche Maßnahme, die Veränderungen der bestehenden Gebäude oder Versorgungsanlagen zur Folge hat, mit oder ohne Veränderung der Kubatur;
c) Erweiterung: die Erhöhung der Bettenzahl oder der Diagnose- oder Therapieplätze oder die Einführung zusätzlicher Funktionen zu den bereits bewilligten, mit oder ohne Veränderung der Kubatur;
d) Umwandlung: Änderung bereits bewilligter Funktionen im Sinne einer Summe von Tätigkeiten und Prozessen oder Änderung der Zweckbestimmung der Gebäude bzw. einzelner, für medizinische Zwecke vorgesehener Bereiche, auch wenn dabei keine Bauarbeiten durchgeführt werden.