1. Die Landesregierung
a) bewilligt die Errichtung neuer medizinischer Einrichtungen sowie die Umwandlung, Übersiedlung, Erweiterung und den Umbau bestehender medizinischer Einrichtungen,
b) bewilligt die Ausübung medizinischer Tätigkeiten,
c) legt die allgemeinen und spezifischen Mindestanforderungen fest, denen die Ausstellung der Bewilligungen laut Buchstaben a) und b) unterliegt, welche alle drei Jahre bestätigt oder aktualisiert werden müssen.
2. Für folgende Einrichtungen und Freiberufler unterliegt die Ausübung der medizinischen Tätigkeit der Bewilligung laut Absatz 1 Buchstabe b):
a) Krankenhausstrukturen,
b) stationäre Einrichtungen, in denen eine Betreuung entweder durchgehend oder nur tagsüber erfolgt,
c) Einrichtungen für ambulante fachärztliche Betreuung oder fachärztliche Betreuung zu Hause,
d) Freiberufler im Gesundheitswesen, insofern sie nicht Ärzte oder Zahnärzte sind,
e) Zahnarzt- und Arztpraxen, in denen auch ambulante chirurgische Eingriffe oder besonders komplexe diagnostische und therapeutische Dienstleistungen erbracht werden oder solche, die aufgrund der Verwendung medizinischer Geräte ein Risiko für den Patienten mit sich bringen.