1. Innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Region der Mindest- und Zusatzanforderungen, reichen die bereits bewilligten, akkreditierten oder konventionierten Einrichtungen und Freiberufler, sowie die öffentlichen Einrichtungen, bei der Abteilung Gesundheitswesen eine Selbstbewertung ein, die die eigene Lage hinsichtlich der Anforderungen sowie die eventuell notwendigen Anpassungen und die Fristen für die Umsetzung derselben bewertet. Die Landesregierung kann die Richtigkeit der Selbstbewertung überprüfen und eventuell die Einleitung des Bewilligungs- und Akkreditierungsverfahrens anordnen.
2. Die Landesregierung plant außerdem die Einleitung der Verfahren für die operativen Einheiten und Freiberufler, die aufgrund von Prioritätskriterien ermittelt werden.
3. Bis zum Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens laut vorhergehendem Absatz bleiben provisorisch akkreditiert:
a) die öffentlichen Einrichtungen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahme ihre Tätigkeit ausüben;
b) die privaten Einrichtungen und die Freiberufler, die laut den vorher geltenden Bestimmungen provisorisch akkreditiert sind
4. Die provisorische Akkreditierung ist auch hinsichtlich der Vertragsabkommen mit den Einrichtungen laut Absatz 3, Buchstabe b) wirksam.
5. Die Verfahren laut vorhergehender Artikel werden sofort angewandt bei:
a) Anträgen für die Bewilligung neuer Einrichtungen;
b) neuen Anträgen für Akkreditierungen;
c) Anträgen zur Übersiedlung, Umwandlung, Erweiterung, und zum Umbau von bereits bestehenden medizinischen Einrichtungen.
6. Bis zur Ernennung der Mitglieder laut Art. 15 Absatz 1 werden die Funktionen des TAB von der Beratungskommission laut Beschluss der Landesregierung vom 1. März 1999, Nr. 582 , ausgeübt.