Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 17. August 1999, Nr. 37.
(1) Die italienische Landesbibliothek nimmt das vom Land zur Verfügung gestellte Personal in Anspruch. Das entsprechende Plansoll wird von der Landesregierung unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls des Landespersonals bestimmt. Für nicht verwaltungstechnische Tätigkeiten kann die italienische Landesbibliothek auch externe Mitarbeit in Anspruch nehmen.
(2) Der Direktor/Die Direktorin der Bibliothek wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt. Für ihn/sie gilt die für Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen geltende Regelung. 2)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.