(1) Als Sozial- und Fürsorgedienst des Landes Südtirol ist in Bozen das Frauenhaus zugunsten von Frauen errichtet, die in Südtirol von physischer oder psychischer Gewalt bedroht sind oder bereits Gewalt erlitten haben.
(2) Der Dienst bietet den Frauen unmittelbar Hilfe, Schutz und Beratung an, und zwar auch in Zusammenarbeit mit den Sozialhilfe- und Gesundheitseinrichtungen; im besonderen bietet er die ganztägige Unterbringung in Einrichtungen an, wo den Frauen geholfen wird, ihre größten Probleme zu überwinden und sich in der Gesellschaft wieder zurechtzufinden.
(3) Die Landesregierung ist befugt, Einrichtungen dieses Dienstes je nach Bedarf auch in anderen Ortschaften Südtirols zu errichten.
(4) (5)2)
(1) Der Frauenhausdienst sieht sowohl offene Strukturen als auch Wohnstrukturen vor.
(2) Die offenen Strukturen sind Kontaktstellen, an die sich Frauen - gleichgültig, welcher Form von Gewalt sie ausgesetzt sind - wenden können, um dort Informationen, Hilfe und Unterstützung zu erhalten; von diesen Kontaktstellen können die Frauen allenfalls an Aufnahmestellen weitergeleitet werden.
(3) Die Wohnstrukturen bieten den Frauen, die in irgendeiner Form körperlicher oder seelischer Gewalt ausgesetzt sind oder bereits Gewalt erlitten haben, Unterkunft, Hilfe und Schutz. Die Wohnstrukturen werden in der Form des rund um die Uhr zugänglichen Frauenhauses oder in der Form der geschützten Wohnungen geführt.3)
(1) Der Frauenhausdienst wird entweder direkt vom Land Südtirol durch das Amt für Familien-, Frauen- und Jugendbetreuung oder auf Grund entsprechender Vereinbarungen von Vereinigungen oder Genossenschaften, die bereits einschlägige Ziele verfolgen oder zu diesem Zweck gegründet wurden, geführt, und zwar auf Grund eines entsprechenden Einsatzplanes, der von der Landesregierung nach Einholen eines Gutachtens des Landesbeirates laut Absatz 2 genehmigt wird.
(2) Zur Aufsicht über den Frauenhausdienst wird der Landesbeirat für die Unterstützung von Frauen errichtet, der - in Zusammenhang mit dem Einsatzplan - die Führung des Dienstes in fachlicher Hinsicht überprüft und den Mitarbeitern in Streitfragen oder bei Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Führung Weisungen erteilt. Mitglieder des Beirates sind:
(3)5)
(1) Die Einrichtungen des Frauendienstes müssen vorwiegend von weiblichen Bediensteten geführt werden.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die quantitativen und qualitativen Parameter für das dem jeweiligen Dienst zugeteilte Personal festgelegt.
(3) Wenn der Dienst in konventionierter Form geführt wird, so muß das Personal nicht nur die von der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen haben, sondern auch die deutsche, die italienische und die ladinische Sprache in dem Maße beherrschen, wie es für die Ausübung des Dienstes erforderlich ist.6)
(1) Die Landesregierung ist befugt, Liegenschaften anzukaufen, zu mieten oder zu pachten, in denen die Einrichtungen des Dienstes untergebracht werden; diese Liegenschaften können kostenlos den durch Vereinbarung gebundenen Vereinigungen oder Genossenschaften überlassen werden, wobei auch die Kosten für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung übernommen werden.
(2) Werden die Einrichtungen ganz oder zum Teil auf Grund einer Vereinbarung geführt, so ist die Landesregierung befugt, die vereinbarte Vergütung höchstens halbjährlich vorzustrecken; diese Vergütung wird auf Grund der Kosten für das Personal, für Unterkunft und Verpflegung der betreuten Frauen und für leicht verbrauchbare Sachen sowie auf Grund der allgemeinen Verwaltungs- und Betriebsausgaben festgelegt.
(3) Jede Einrichtung wird auf Grund einer Hausordnung geführt, deren Muster vom Landesbeirat laut Artikel 2 zu genehmigen ist; dabei sind folgende Kriterien zu beachten:
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Körperschaften, Vereinigungen oder anderen Einrichtungen, welche Frauenhäuser führen, Beiträge für die Errichtung und die außerordentliche Instandhaltung der Bauten sowie für die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände zu gewähren.
(1) Mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Absätze 4 und 5 von Artikel 1 dieses Gesetzes aufgehoben.
(2) Das Datum laut Absatz 1 wird im Amtsblatt der Region kundgetan.8)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.