Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Dezember 1987, Nr. 58.
(1) In den Klassen der Fachrichtung Informatik an den Gewerbeoberschulen mit deutscher Unterrichtssprache ist die Stundentafel der beiliegenden Übersicht A) anzuwenden.
(2) In den Klassen der im vorhergehenden Absatz angeführten Fachrichtung gelten für die einzelnen Unterrichtsfächer die in den Fußnoten der genannten Übersicht A) angegebenen Lehrpläne und Prüfungsstoffe.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.