(1) Die Zuschüsse können nur für Filme gewährt werden, die nach den einschlägigen Bestimmungen überprüft und zur öffentlichen Vorführung zugelassen wurden.
(2) Für die Einfuhr eines bestimmten Films kann im Laufe eines Jahres nur einmal ein Zuschuß gezahlt werden. Für die Vorführung eines bestimmten Films kann im Laufe eines Jahres bis zu zehnmal ein Zuschuß gezahlt werden, sofern sie in verschiedenen Gemeinden erfolgt.
(3) Jedes Filmimport- und Filmverleihunternehmen kann im Laufe eines Jahres nicht mehr als 25 Zuschüsse erhalten. Jeder Inhaber eines Lichtspielhauses kann jährlich nicht mehr als 40 Zuschüsse für die Vorführung wertvoller Filme erhalten, und zwar 20 für italienischsprachige Filme und 20 für deutschsprachige Filme. Jeder Filmclub kann jährlich für nicht mehr als 40 wertvolle Filme - 20 deutschsprachige und 20 italienischsprachige - Zuschüsse erhalten. Jeder Filmclub kann für jeden wertvollen Film bis zu zehn Zuschüsse erhalten, sofern die Filme in verschiedenen Gemeinden vorgeführt werden.
(4) 5)
(5) Zuschüsse, die aus Mangel an Geldmitteln im Landeshaushalt nicht im betreffenden Jahr zugewiesen werden, können - im Rahmen der im Haushalt verfügbaren Mittel - im darauffolgenden Jahr aufgrund der bereits eingereichten Gesuche gewährt werden.
(6) Die Beträge der Zuschüsse, die in Artikel 4 Absatz 1 und in Artikel 5 Absätze 1 und 2 festgelegt sind, können jährlich von der Landesregierung im Rahmen der Steigerung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angehoben werden. 6)