In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 17/07/2014

Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 438
Fond und Kriterien für die Gewährung der Aufgabenzulage für die Abordnung vom Unterricht laut Art. 23 des Bereichsabkommens vom 27.06.2013

Die Landesregierung

Artikel 23 des Bereichsabkommens vom 27.06.2013 regelt für das Lehrpersonal des Landes die Abordnung von der Unterrichtstätigkeit:

• Mit ihrem Einverständnis kann eine Lehrperson vollständig oder teilweise mit anderen Tätigkeiten als Unterrichtstätigkeiten betraut werden (z.B. Tutorenfunktionen, Planungsaufgaben, fachtechnische Beratung, Erziehertätigkeit).

• Bei voller Freistellung vom Unterricht gelten für das Lehrpersonal des Landes dieselben Arbeitszeiten wie für das Verwaltungspersonal. Bei teilweiser Abordnung findet für den entsprechenden Teil der vom Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Koeffizient Anwendung. Ruhetage, für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten und Prüfungstätigkeiten werden im Verhältnis berechnet.

• Für die Dauer der Abordnung steht dem betroffenen Lehrpersonal eine durchschnittliche Aufgabenzulage von maximal 250,00 Euro brutto pro Monat zu. Der Betrag wird in einem individuellen Arbeitsvertrag über die Abordnung festgelegt. Die Bezahlung der Lehrberufszulage wird bei vollständiger Abordnung ausgesetzt bzw. bei teilweiser Abordnung im Verhältnis gekürzt.

Durch den vorliegenden Beschluss wird auf der Grundlage der vorliegenden Planung der Bereiche Deutsche Berufsbildung und Italienische Berufsbildung sowie der Abteilung land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung ein Fond sowie Kriterien für die Gewährung der Aufgabenzulage für die Abordnung von der Unterrichtstätigkeit festgelegt.

Am 26.02.2014 wurden die Gewerkschaften zum Fond und den Kriterien laut vorliegendem Beschluss angehört.

Der Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. September 2013, Nr. 12, bestimmt, dass bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 2014, und jedenfalls bis spätesten 30. April 2014, die provisorische Führung des Haushaltes im Sinne von Artikel 32 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, ermächtigt ist.

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. Ab dem Schuljahr 2013/2014 wird ein jährlicher Fond für die Gewährung der Aufgabenzulage für die Abordnung vom Unterricht laut Artikel 23 des Bereichsabkommens vom 27.06.2013 im Ausmaß von 80.000,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben, festgelegt. Dieser wird wie folgt zwischen den betroffenen Bereichen und der Abteilung aufgeteilt:

- Bereich Deutsche Berufsbildung: 49.800,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben

- Bereich Italienische Berufsbildung: 17.000,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben

- Abteilung land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung: 13.200,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben

2. Der jeweilige Fond der Bereiche und der Abteilung laut Punkt 1 wird zudem um jenen Teil der Lehrberufszulage erhöht, der durch die teilweise oder vollständige Abordnung vom Unterricht nicht ausbezahlt wird.

3. Für die Festlegung der oben genannten Aufgabenzulage werden folgende Kriterien festgelegt:

a. Die Zulage steht ausschließlich zu, wenn die Abordnung vom Unterricht zur Ausübung von Tutorenfunktionen, Planungsaufgaben, fachtechnischer Beratung, Erziehertätigkeit oder anderen Tätigkeiten dient, die eine besondere Qualifikation und berufliche Erfahrung erfordern.

b. Die Zulage wird im Einvernehmen mit dem betroffenen Personal im Rahmen des individuellen Vertrages über die Abordnung und nach vorherigem begründetem Vorschlag von Seiten des zuständigen Bildungsbereichs bzw. der Führungsstruktur, zu der die Abordnung erfolgt, festgelegt.

c. In Bezug auf die Häufung der Abordnungszulage mit anderen Aufgabenzulagen kommt Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 18.09.2013 zur Anwendung.

4. Im Rahmen des verfügbaren Gesamtfonds sind die zuständigen Führungskräfte ermächtigt, Umbuchungen zwischen den jeweiligen Fonds der Bereiche und der Abteilung vorzunehmen.

5. Dem Direktor der Personalabteilung werden die Verwaltungsbefugnisse in Zusammenhang mit der Gewährung der Aufgabenzulage für die Abordnung vom Unterricht übertragen.

6. Die Mittel für die Ausgabe betreffend die Aufgabenzulage für die Abordnung vom Unterricht im Ausmaß von 80.000,00 Euro, zuzüglich Sozialabgaben, sind ab dem Schuljahr 2013/2014 auf der HGE 02100 des Gebarungsplanes des Haushaltsvoranschlages für das Finanzjahr 2013 und auf den Kapiteln 04126.00 und 04126.02 für die darauf folgenden Jahre verfügbar.

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 108
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 112
ActionAction Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 115
ActionAction Beschluss vom 11. Februar 2014, Nr. 144
ActionAction Beschluss vom 18. Februar 2014, Nr. 172
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 187
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 196
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 217
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 268
ActionAction Beschluss vom 11. März 2014, Nr. 286
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 293
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 317
ActionAction Beschluss vom 18. März 2014, Nr. 318
ActionAction Beschluss vom 25. März 2014, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 1. April 2014, Nr. 361
ActionAction Beschluss vom 15. April 2014, Nr. 438
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 484
ActionAction Beschluss vom 29. April 2014, Nr. 492
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 540
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 20. Mai 2014, Nr. 577
ActionAction Beschluss vom 27. Mai 2014, Nr. 590
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 663
ActionAction Beschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 687
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 688
ActionAction Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 691
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis