(1) Das Personal mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern wird auf Antrag in den Wartestand ohne Bezüge für die Dauer von höchstens zwei Jahren für jedes Kind versetzt; der Wartestand ist innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes zu beanspruchen, und zwar in nicht mehr als zwei Zeitabschnitten pro Kind. Bei einer Mehrlingsgeburt beträgt der Wartestand für jedes weitere Kind nach dem ersten höchstens ein Jahr. 29)
(2) Einer der beiden Zeitabschnitte laut Absatz 1 ist in der Weise zu beanspruchen, dass er zumindest ein ganzes Schuljahr oder, nach vorhergehender Abwesenheit vom Dienst aus anderen Gründen, den Rest des Schuljahres bis zum 31. August umfasst. Bei einer Mehrlingsgeburt ist einer der möglichen Zeitabschnitte im Sinne der oben genannten Modalitäten zu beanspruchen. Für das Personal, welches nach dem 30. April den Dienst wieder aufnimmt, finden die geltenden Bestimmungen Anwendung.
(3) Der Wartestand wird bei nachträglich eingetretener Mutterschaftszeit unterbrochen. Der verbliebene Teil des Wartestandes kann auf Antrag innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes und unter Beachtung der Absätze 1 und 2 beansprucht werden. Dieser wird nicht als eigner Zeitabschnitt im Sinne des Absatzes 1 gewertet.
(4) Der Wartestand kann auf Antrag unterbrochen werden, wenn nachträglich und nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe eingetreten sind und sofern eine effektive Dienstaufnahme an dem in der Maßnahme über die Annahme des entsprechenden Antrages angegebenen Arbeitstag möglich ist. Die Unterbrechung bewirkt den Verlust des Anspruches auf den verbliebenen Teil des Wartestandes.
(5) Der Wartestand zählt weder für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, noch für den ordentlichen Urlaub, noch für die Abfertigung; er zählt jedoch für das Ruhegehalt.
(6) Während des Wartestandes gehen die gesamten Beiträge für das Ruhegehalt, die auf Grund der bei der Versetzung in den Wartestand zustehenden fixen und dauerhaften Bezüge oder aufgrund späterer allgemeiner Erhöhungen berechnet werden, zu Lasten der Verwaltung, und zwar einschließlich des zu Lasten des Personals gehenden Beitragsanteiles.
(7) Das in Absatz 1 genannte Personal kann, sofern es von der Teilzeitarbeit nicht ausgeschlossen ist, für jeweils ein ganzes Schuljahr, für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als fünfzig Prozent des vollen Stundenplanes optieren. In diesem Falle geht der restliche Teil der im Absatz 6 vorgesehenen Beiträge zu Lasten der Verwaltung. Sollte das Höchstausmaß des Wartestandes erschöpft sein, wird das Personal von Amts wegen für den Rest des jeweiligen Schuljahres in normale Teilzeit im selben Ausmaß versetzt.
(8)Dieser Artikel wird auch bei Adoption, Anvertrauung zwecks Adoption und zeitbegrenzter Anvertrauung angewandt. Der Wartestand ist innerhalb der ersten zwölf Jahre ab Eintritt des/der Minderjährigen in die Familie zu beanspruchen, jedenfalls innerhalb des 15. Lebensjahres des/der Minderjährigen. 30)
(9) Die Zulassung zum Wartestand und zur Teilzeitarbeit laut diesem Artikel unterliegt der Beachtung einer Vorankündigung von dreißig Tagen. Von der Vorankündigung ist das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag ausgenommen.
(10) Dieser Artikel wird auf das Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag angewandt. Er wird auch auf das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag von wenigstens sieben aufeinanderfolgenden Monaten angewandt, wenn es ein Dienstalter von wenigstens drei Jahren und die Lehrbefähigung bzw. die Eignung für die jeweilige Einstellung erlangt hat.