(1) Die Elternzeit ist, auf Antrag des/der Berechtigten, im Falle seiner/ihrer entsprechend belegten Erkrankung von nicht weniger als acht aufeinanderfolgenden Tagen, unterbrochen.
(2) Die krankheitshalber nicht beanspruchte Elternzeit wird auf Antrag des/der Berechtigten und unter Berücksichtigung begründender dienstlicher Erfordernisse gewährt. Dieser Zeitraum gilt nicht als eigener Zeitabschnitt laut Artikel 24.