(1) Das Personal ist im Außendienst, wenn es im Auftrag des/der Vorgesetzten oder mit dessen/deren Genehmigung seinen Dienst an einem Ort versieht, der außerhalb seines ordentlichen Dienstsitzes liegt. Dafür bedarf es eines schriftlichen Auftrages.
(2) Der Dienstort des Personals ist die Ortschaft oder der Ort, in der bzw. in dem sich die Schule, der Sitz oder die Außensektion befindet, wo das Personal gewöhnlich Dienst leistet.
(3) Für das Personal, das den Dienst gewöhnlich nicht an einem einzigen Dienstort leistet, wird der Dienstort für die Außendienstregelung nach Kriterien festgelegt, die mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden.