(1) Auf alles, was nicht mit diesem Gesetz in Bezug auf die Bonifizierungskonsortien geregelt wird, finden, soweit möglich, die für die Gemeinden geltenden Bestimmungen Anwendung.
(2) Artikel 44 Absatz 2 findet auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bodenverbesserungskonsortien keine Anwendung.