(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2009 ergeben, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 13100.40, 13210.15 und 13210.20 des Landeshaushaltes 2009, die im Sinne der Bestimmungen autorisiert sind, die durch Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben c) und i) aufgehoben werden.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.