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d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 42 (Verwaltungsstrafen)

(1)Wer die Dämme der Bonifizierungskanäle oder der Schutzvorrichtungen von Bonifizierungsbauten oder von Bauten zur Ableitung von bonifizierungsfremdem Wasser in die Bonifizierungskanäle schneidet oder bricht, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 1.750,00 Euro bis zu 17.500,00 Euro bestraft, unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, wenn der Tatbestand eine strafbare Handlung darstellt.

(2) Die Verletzung der Bestimmungen laut Artikel 38 wird mit der Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 450,00 Euro bis zu 4.500,00 Euro geahndet, unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, wenn der Tatbestand eine strafbare Handlung darstellt.

(3) Mit Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 Euro bis zu 2.500,00 Euro werden geahndet:

  1. die Verletzungen der anderen in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen,
  2. die Nichtbeachtung der Anordnungen oder Androhungen, die von den in diesem Gesetz vorgesehenen Organen erlassen werden,
  3. die Nichtbeachtung der in den Konzessionen enthaltenen Bedingungen und Vorschriften,
  4. die Verletzung der Betriebsordnung der Bonifizierungsbauten laut Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe k).

(4) Die Anwendung dieses Gesetzes wird vom diensthabenden Personal des für Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft sowie vom diensthabenden Fachpersonal und von den diensthabenden Vorarbeitern der gebietsmäßig zuständigen Bonifizierungskonsortien überwacht. Dem beauftragten Personal wird derselbe Rang zuerkannt, der für das analoge Aufgaben ausübende Landespersonal im Bereich Wasserschutzbauten vorgesehen ist.

(5) Wenn Arbeiten oder Eingriffe durchgeführt werden, welche die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen verletzen, teilt der Erhebungsbeamte dies unverzüglich dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft mit, der die sofortige Aussetzung der Arbeiten anordnen kann.

(6) Die Anordnung der Aussetzung laut Absatz 5 wird mit eigenem Dekret erlassen, das auch die Beschreibung des festgestellten Sachverhalts enthält und den Zuwiderhandelnden sowie allen gesamtschuldnerisch Haftenden zugestellt wird.

(7) Bei Nichtbeachtung der Anordnung laut Absatz 5 werden die für die Verletzung der entsprechenden Bestimmungen vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Geldbußen verdreifacht.

(8) Für den Fall, dass Arbeiten unter Missachtung des Verbotes laut Artikel 38 oder ohne Konzession laut Artikel 39 oder abweichend von dieser durchgeführt wurden, ordnet der Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft dem Zuwiderhandelnden die Wiederherstellung des der Verletzung vorangehenden Zustandes an und verfügt alle anderen notwendigen Maßnahmen, unter Angabe der durchzuführenden Arbeiten und der Frist, innerhalb welcher die Anordnung durchgeführt werden muss, und mit dem Hinweis, dass im Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme auf Kosten des Zuwiderhandelnden erfolgt. Mit der Ersatzvornahme wird das gebietsmäßig zuständige Bonifizierungskonsortium beauftragt.

(9) In dringenden Fällen oder wenn der Zuwiderhandelnde unbekannt ist, kann die Ersatzvornahme unmittelbar und ohne Androhung gegenüber dem Zuwiderhandelnden angeordnet werden. Bei Widerstand wird die Unterstützung der Kräfte für öffentliche Sicherheit angefordert.

(10) Das gebietsmäßig zuständige Bonifizierungskonsortium überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der angeordneten Arbeiten bzw. die Ordnungsmäßigkeit der durch Ersatzvornahme durchgeführten Arbeiten und berichtet darüber dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft.

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