(1) Außer den in Absatz 2 vorgesehenen Eingriffen sind an Wasserläufen, Straßen, Dämmen, Bauten für die Fassung, die Speicherung und den Transport von Beregnungs- und Trinkwasser und anderen Bonifizierungsbauten folgende Eingriffe verboten:
(2) Die Eingriffe laut Absatz 1 sind erlaubt, wenn sie auf die Verwirklichung von öffentlichen Infrastrukturen oder Renaturierungsarbeiten ausgerichtet sind und der Fachbeirat laut Artikel 28 ein positives Gutachten dazu abgegeben hat.