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d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 38 (Verbotene Eingriffe)

(1) Außer den in Absatz 2 vorgesehenen Eingriffen sind an Wasserläufen, Straßen, Dämmen, Bauten für die Fassung, die Speicherung und den Transport von Beregnungs- und Trinkwasser und anderen Bonifizierungsbauten folgende Eingriffe verboten:

  1. das Anpflanzen von Bäumen in einer Entfernung von weniger als drei Metern vom inneren und äußeren Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre oder vom Uferrand der ohne Dämme gebauten Kanäle und in einer Entfernung von weniger als einem Meter von den äußeren Wänden der unterirdischen Kanäle und von Straßenböschungen,
  2. jede Art von Bauwerk und Erdbewegungen in einer Entfernung von weniger als zehn Metern vom inneren und äußeren Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre oder vom Uferrand der ohne Dämme gebauten Kanäle und in einer Entfernung von weniger als zwei Metern von den äußeren Wänden der unterirdischen Kanäle und von den Straßenböschungen, vorbehaltlich der Bestimmung laut Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe l),
  3. die Errichtung von Kanälen und Gruben und alle Grabungen auf seitlichen Grundstücken in einer Entfernung von weniger als der Höhe des Aushubes vom Fuße der Dämme und ihrer Zubehöre oder von den oben genannten Uferrändern, Böschungen und Wänden. Die genannte Entfernung darf niemals weniger als vier Meter betragen, auch wenn die Aushubhöhe geringer ist, vorbehaltlich der Bestimmung laut Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe l),
  4. alle zeitlich beschränkten oder dauerhaften Grabungen, die Wasserstauungen oder Überschwemmungen der Grundstücke zur Folge haben sowie die Wasserregulierung der Bonifizierung beeinflussen können,
  5. alle Eingriffe, die den Zustand, die Form, die Ausmaße, die Festigkeit und die Zweckmäßigkeit der Dämme und der zugehörigen Anlagen und Bauten verändern können oder die auch indirekt die Wasserläufe, die Straßen, die Pflanzungen und alle anderen Anbauten einer Bonifizierung verschlechtern oder beschädigen können,
  6. alle gänzlichen oder Teilabsperrungen der Bonifizierungskanäle, die das Wasser oder die Luft verschmutzen können,
  7. alle Ablagerungen von Erde oder von anderen Materialien im Umkreis von weniger als vier Metern von obgenannten Wasserläufen,
  8. alle obgenannten Absperrungen und Materialablagerungen auf den Bonifizierungsstraßen und deren Zubehör,
  9. das Abbrennen von Stoppeln und das Verbrennen von Reisig und von anderen Materialien in einer Entfernung, in welcher die Bauten samt Zubehör sowie die Pflanzungen beschädigt werden können,
  10. jede beliebige Beschädigung der Bonifizierungsbauten und der Geräte der Konsortien,
  11. Entwurzelungen und Abbrennen der Wurzelstöcke der Bäume, der Pfahlkonstruktionen und jeglicher anderen Anlagen aus geschnittenem oder lebendem Holz, die die Ufer der Wasserläufe abstützen.

(2) Die Eingriffe laut Absatz 1 sind erlaubt, wenn sie auf die Verwirklichung von öffentlichen Infrastrukturen oder Renaturierungsarbeiten ausgerichtet sind und der Fachbeirat laut Artikel 28 ein positives Gutachten dazu abgegeben hat.

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