(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes wird bei der Landesabteilung Landwirtschaft der Fachbeirat für Bonifizierung, in der Folge Fachbeirat genannt, eingerichtet.
(2) Der Fachbeirat laut Absatz 1 wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt.
(3) Er setzt sich zusammen aus:
- dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft, der den Vorsitz führt,
- einem Vertreter der Agentur für Bevölkerungsschutz,
- einem vom Landesverband der Bonifizierungs-, Bewässerungs- und Bodenverbesserungskonsortien namhaft gemachten Fachmann,
- einem Vertreter der Anwaltschaft des Landes,
- einem Vertreter der Landesabteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster,
- einem Vertreter der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz,
- einem vom Rat der Gemeinden namhaft gemachten Vertreter. 4)
(4) 5)
(5) Die Zusammensetzung des Fachbeirats muss dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen.
(6) Der Fachbeirat wird vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(7) Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende des Fachbeirates durch den Direktor des für Bonifizierung zuständigen Amtes der Landesabteilung Landwirtschaft ersetzt. Für die anderen Mitglieder werden Ersatzmitglieder ernannt, die vom jeweils zuständigen Landesrat vorgeschlagen werden. 6)
(8) Die Beschlüsse des Fachbeirates werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
(9) Wenn Bereiche behandelt werden, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, kann der Vorsitzende des Fachbeirates Experten auch von außerhalb des Landes einladen, die an den Sitzungen des Fachbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.
(10) Schriftführer ist ein Beamter der Landesabteilung Landwirtschaft, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehört.
(11) Den Mitgliedern und dem Schriftführer des Fachbeirates werden, sofern sie anspruchsberechtigt sind, das Entgelt und die Außendienstvergütung entrichtet, wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen sind.
(12) Zusätzlich zu den in diesem Gesetz bereits vorgesehenen Gutachten kann der Fachbeirat Gutachten erstellen:
- zu den Beschwerden laut Artikel 19,
- zu den Widersprüchen gegen die Gründung und Erweiterung der Bonifizierungskonsortien,
- laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, anstelle der dort vorgesehenen Fachkommission, wenn für einen Eingriff auf Grund der geltenden Rechtsvorschriften auch ein Gutachten dieser Kommission eingeholt werden muss.
(13) Die Landesverwaltung kann darüber hinaus dem Fachbeirat die Überprüfung von Projekten, Studien sowie Problem- und Fragestellungen im Zusammenhang mitder Planung, Ausführung und Abrechnung der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungsarbeiten, mitGrundzusammenlegungsvorhaben und mitder Aufsicht und Kontrolle über die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien übertragen.