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d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 30 (Konsortialbeiträge)   delibera sentenza

(1)  Ziehen die Eigentümer von öffentlichen und privaten, landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften, welche in die Bonifizierungseinzugsgebiete laut Artikel 4 fallen, Nutzen aus den von den Bonifizierungskonsortien geführten Bauten, sind sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und im Rahmen der für die institutionelle Tätigkeit getätigten Kosten zur Zahlung der Bonifizierungsbeiträge verpflichtet. Zu diesen Kosten zählen die Ausgaben für die Verwirklichung, die Instandhaltung und die Führung der Bauten sowie für die Aufsicht über die Bauten und den Betrieb des Konsortiums.

(2)  Die Konsortialbeiträge werden über freiwillige Einzahlungen beim Schatzamt, über den Konzessionär für den Abgabeneinhebungsdienst oder, nach Vereinbarung, über andere Rechtsträger eingehoben, welche von den Nutzern des Konsortiums bereits Abgaben oder Gebühren für öffentliche Dienstleistungen einheben.

(3) Die Bonifizierungs- und Bewässerungsbeiträge stellen Reallasten auf den Grundstücken der Beitragspflichtigen dar und sind steuerrechtlicher Natur.

(4) Um eine gerechte Aufteilung der Ausgaben für die Verwirklichung, Führung und Instandhaltung der Bonifizierungsbauten sowie für die Aufsicht über diese Bauten zu erzielen, unterliegt jeder, der diese auf irgendeine Art und Weise nutzt, der Beitragszahlung nach den Vorschriften und auf die Art und Weise, wie sie vom Konsortium festgelegt werden.

(5) Zum Zweck der Aufteilung der Konsortialausgaben werden die im Einzugsgebiet des Konsortiums liegenden Liegenschaften vom Delegiertenrat eines jeden Bonifizierungskonsortiums auf der Grundlage des jeweils durch die Bonifizierung erzielten Nutzens klassifiziert. Falls der Delegiertenrat die Klassifizierung nicht innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes vornimmt, wird dies von einem eigens für diesen Zweck von der Landesregierung ernannten Kommissar durchgeführt. Die entsprechenden Ausgaben sind zu Lasten des säumigen Bonifizierungskonsortiums.

(6) Der Nutzen bezieht sich auf die Verwirklichung, Instandhaltung, Führung und Aufsicht und besteht in der Erhaltung und Erhöhung des Liegenschaftswertes. Er unterscheidet sich in

  1. Nutzen aus hydrogeologischem Schutz; dieser besteht aus dem Vorteil, den die im Einzugsgebiet des Konsortiums gelegenen Liegenschaften aus der Gesamtheit der Eingriffe zur Erhaltung der Effizienz und Funktionalität des hydraulischen Netzes und der Bauten ziehen,
  2. Nutzen hydraulischer Natur; dieser besteht aus dem Vorteil, den die im Einzugsgebiet des Konsortiums gelegenen Liegenschaften aus der Gesamtheit der Eingriffe zur Erhaltung der Effizienz und Funktionalität des hydraulischen Netzes und der Bauten sowie zum Schutz des Territoriums vor wie auch immer verursachten Überschwemmungen und Staunässe bei Beibehaltung der Bodennutzung und seiner Umweltqualität ziehen,
  3. Nutzen aus Bewässerungsverfügbarkeit; dieser besteht aus dem Vorteil, den die Liegenschaften aus Bonifizierungsbauten sowie aus Bauten zur Speicherung, Ableitung, Zuleitung, Umleitung und Verteilung von Bewässerungswasser ziehen. Die Landesregierung erlässt die Richtlinien für die Berechnung der Kosten in Bezug auf den Nutzen des Bewässerungsdienstes, 7)
  4. Nutzen aus dem Schutz des ländlichen Raums; dieser besteht aus dem Vorteil, den die Liegenschaften aus der Gesamtheit der Eingriffe zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raumes ziehen.

(7) Der vom Delegiertenrat im Sinne des Absatzes 5 genehmigte Einstufungsplan wird an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden für zehn aufeinander folgende Tage veröffentlicht. Gegen diesen Plan kann innerhalb von 30 Tagen ab dem letzten Tag der Veröffentlichung Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. Der Einstufungsplan wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Allfällige nachfolgende Änderungen am Einstufungsplan sind den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren unterworfen.

(8)  Die Höhe des Konsortialbeitrages wird im Verhältnis zum Nutzen und gemäß den Abgabeindizes und -maßstäben mitjährlichem Abgabeaufteilungsbeschluss festgelegt.

(9) Jeder, der, obgleich kein Konsortiumsmitglied, aufgrund eines beliebigen Rechtstitels Bonifizierungsbauten zur Ableitung von auch geklärtem Abwasser aus einer Ansiedlung beliebiger Art nutzt, ist verpflichtet, im Verhältnis zum erzielten Nutzen zu den Konsortiumsausgaben beizutragen.

(10)  Die Bonifizierungskonsortien sorgen für die Erhebung der Ableitungen in die Konsortiumskanäle. Für jede einzelne Ableitung müssen die Bonifizierungskonsortien die Konzessionsakte überarbeiten und die betreffende Gebühr ermitteln, die im Verhältnis zum nach den vom Einstufungsplan festgestellten Kriterien erzielten Nutzen festzulegen ist.

(11)  Die Betreiber der Abwasserbehandlungs- und Kanaldienste, die in Ausübung ihrer Zuständigkeiten Bonifizierungsdienstleistungen und -bauten nutzen, sind dazu angehalten, im Verhältnis zum erzielten Nutzen zu ihrer Verwirklichung und Instandhaltung sowie zu ihrem Betrieb beizutragen. Dieser Nutzen, festgelegt laut Kriterien des Einstufungsplanes, wird auf der Grundlage der gesamten Fläche bestimmt, die, auch wenn sie nicht im Einzugsgebiet des Konsortiums liegt, vom Abwasserbehandlungs- und Kanaldienst Nutzen zieht. Der Bonifizierungsbeitrag wird, beschränkt auf den die Ableitung des Abwassers und des Niederschlagswassers betreffenden Anteil, vom Betreiber des Abwasserbehandlungsdienstes übernommen.

(12) Für die Einhebung der Beiträge wird nach den Bestimmungen vorgegangen, die die Eintreibung der direkten Steuern regeln.

massimeBeschluss vom 9. Mai 2017, Nr. 505 - Klassifizierung der Liegenschaften für die Kostenaufteilung des Bewässerungsdienstes
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 188 del 27.04.2006 - Contributi consortili spettanti ai consorzi di bonifica - controversie - giurisdizione commissioni tributarie
7)
Der Buchstabe c) des Art. 30 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
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