(1) Bei dem für Bonifizierung zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft wird das Landesregister der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien eingerichtet.
(2) Die Konsortien teilen dem Amt laut Absatz 1 alle Änderungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Organe der Konsortien innerhalb von 30 Tagen ab Erlass der diesbezüglichen Maßnahme mit.
(3) Die Nichtbefolgung der Verpflichtung laut Absatz 2 wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 200,00 Euro bestraft.