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d) Landesgesetz vom 28. September 2009 , Nr. 51)
Bestimmungen zur Bonifizierung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2009, Nr. 43.

Art. 4 (Bonifizierungseinzugsgebiete und Bonifizierungskonsortien)  delibera sentenza

(1) Das Gebiet des Landes ist Bonifizierungsgebiet und in Bonifizierungseinzugsgebiete unterteilt.

(2)  Die Bonifizierungseinzugsgebiete laut Absatz 1 werden so abgegrenzt, dass sie unter dem hydrografischen und hydraulischen Aspekt homogene Gebiete bilden und damitden Anforderungen der Planung, Durchführung und Verwaltung der Bonifizierungstätigkeit, der Bewässerung, des Bodenschutzes und der Koordinierung öffentlicher Eingriffe mitprivaten gerecht werden.

(3) Die Abgrenzung der Bonifizierungseinzugsgebiete wird von der Landesregierung vorgenommen. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung gilt die Abgrenzung des Bonifizierungseinzugsgebietes gegenüber allen Betroffenen als bekannt gegeben.

(4)  Für jedes Bonifizierungseinzugsgebiet darf nur ein Bonifizierungskonsortium gegründet werden. Bonifizierungskonsortien sind mitgliedschaftlich organisierte juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie handeln gemäß den Grundsätzen der Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Subsidiarität und gewährleisten außerdem eine konstante Information der Konsortiumsmitglieder und der örtlichen Gemeinschaften über die durchgeführten Tätigkeiten. Sie werden durch ihre Organe verwaltet, deren Mitglieder durch die Konsortiumsmitglieder gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt werden.

(5)  Die Bonifizierungskonsortien werden mitBeschluss der Landesregierung gegründet, sofern ein diesbezüglicher Vorschlag die Zustimmung der Personen erhält, welche den Großteil des abgegrenzten Einzugsgebietes vertreten. Diese Mehrheitgilt als erreicht,

  1. wenn anlässlich der Veröffentlichung des Vorschlags keine Widersprüche erhoben wurden bzw. die erhobenen Widersprüche nach Berücksichtigung der Gründe und Interessen der Beschwerdeführer für die Tätigkeitdes Konsortiums nicht als störend bewertet wurden,
  2. wenn der Vorschlag bei der vom Landeshauptmann einberufenen Vollversammlung der Interessierten die Zustimmung der Mehrheitder Anwesenden erhält und diese mindestens ein Viertel der für das Konsortium vorgesehenen Fläche vertreten.

(6)  Die Konsortien können mangels Privatinitiative ausnahmsweise auch von Amts wegen mitBeschluss der Landesregierung gegründet werden, wenn die Bonifizierung eines bestimmten Einzugsgebiets durch ein Konsortium als notwendig erkannt wird.

(7) Um die Effizienz der Bonifizierungstätigkeit zu gewährleisten, kann die Landesregierung die Auflösung und die Verschmelzung der Bonifizierungskonsortien sowie die Änderung ihrer Gebietsabgrenzungen verfügen.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 301 vom 03.08.2005 - Bonifizierungskonsortium - Änderung des Gebietes und der Satzungen - Formvorschriften
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