(1) Ziel der in der Regel auf die Meisterausbildung aufbauenden Ausbildung zum Betriebswirt oder zur Betriebswirtin des Handwerks ist es, handwerkliches Unternehmertum zu stärken und wettbewerbsfähiger zu machen. Dazu sind Kompetenzen für eine zeitgemäße Betriebs- und Personalführung und für Produktentwicklung und -absatz erforderlich.
(2) Zulassungsvoraussetzungen, Dauer, Lehrprogramm und Prüfungsverfahren werden nach Anhören der Vorschläge der entsprechenden repräsentativsten Berufsorganisationen des Landes mit Dekret des/der für die Meisterausbildung zuständigen Landesrates/Landesrätin genehmigt.
(3) Wer die Ausbildung erfolgreich abschließt und die Prüfung besteht, erhält ein Diplom, das zur Führung des Titels "Betriebswirt des Handwerks" bzw. "Betriebswirtin des Handwerks" berechtigt.
(4) Die für die Berufsbildung zuständige Landesabteilung kann Kurse zur Vorbereitung auf diese Prüfung organisieren oder die Berufsorganisationen mit der Organisation der Kurse oder einzelner Module beauftragen. Die Finanzierung dieser Ausbildung erfolgt nach den Bestimmungen der beruflichen Weiterbildung.