(1) Handwerksmeister/Handwerksmeisterin ist ein Fortbildungsabschluss, der im Hinblick auf Folgendes mit Durchführungsverordnung geregelt wird:
(2) Das Land kann Veranstaltungen, Initiativen und Studien durchführen, um die Meisterausbildung im Handwerk zu fördern.
(3) Die Landesverwaltung kann Kurse zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Handwerk organisieren. Zudem kann die Landesregierung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen im Rahmen des mit Finanzgesetz genehmigten Ausgabenlimits eine Finanzierung für die Durchführung der Vorbereitungskurse laut Absatz 1 Buchstabe i) zuweisen, die jene ergänzt, die Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 14. August 1999, Nr. 5, in geltender Fassung, vorsieht. 4)