(1)Die Leistungen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e), h), i), k) und m) werden fähigen und verdienstvollen Studierenden auf der Grundlage der Erfassung der wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gewährt.
(2) Der Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) wird auf Grundlage des Dekrets des Landeshauptmannes von 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“ berechnet.
(3) Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der wirtschaftlichen Leistungen laut Absatz 1 werden mit Durchführungsverordnung geregelt, mit welcher der höchste Faktor der wirtschaftlichen Lage (FWL) für die Zulassung zur Leistung definiert wird. 8)