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a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

I. ABSCHNITT
Mehrjähriger Haushalt und Ausgabengesetze 

Art. 1  2)

2)
Art. 1 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 2  3)

3)
Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 3  4)

4)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 4  5)

5)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 5  6)

6)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 6 (Finanzielle Deckung der Landesgesetze)

(1)Die Landesgesetze, die neue Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, zeigen deren Betrag sowie deren finanzielle Deckung auf; für jedes Haushaltsjahr welches im Haushaltsvoranschlag vorgesehen ist. 7)

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 werden die von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwürfe vom Einbringer mit einem technischen, erklärenden Bericht über die neuen Ausgaben, Mehrausgaben oder Mindereinnahmen versehen und vor der Genehmigung durch die Landesregierung der Landesabteilung Finanzen zur Überprüfung der finanziellen Aspekte vorgelegt, welche dann die betreffenden Finanzbestimmungen ausarbeitet. Für die Gesetzentwürfe, die nicht von der Landesregierung eingebracht werden, erstellt die genannte Abteilung ein Gutachten über die Angemessenheit der betreffenden finanziellen Deckung auf Anfrage des zuständigen Gesetzgebungsausschusses des Landtages an den Landeshauptmann oder an den Landesrat für Finanzen, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Anfrage.

(3) Die finanzielle Deckung der Landesgesetze, welche neue oder Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, werden mit folgender Modalität festgelegt:

  1. mittels Gesetzesänderungen, die neue oder Mehreinnahmen mit sich bringen,
  2. mittels Reduzierung der Veranschlagungen, welche von vorhergehenden Ausgabenbestimmungen vorgesehen sind,
  3. mittels Verwendung von Rückstellungen, welche in Sonderfonds gemäß Artikel 49 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, eingeschrieben werden. 8)
7)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
8)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 7  9) 

9)
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 8  10)

10)
Art. 8 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und später aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 9 ( Fristen für die Ausgabenverfahren )  

(1)Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen bestimmen für die Auszahlungsmaßnahmen, welche Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, die Fristen für die Erfüllung der Pflichten, die Maßnahmen, welche auf die Nichteinhaltung dieser Fristen folgen, und die Fälle, in denen der Widerruf der Begünstigung verfügt werden kann.

(2) Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen mit laufenden oder Investitionsausgaben müssen vorsehen, dass dieselben vom Begünstigten bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so widerruft die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit die Begünstigung. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewähren, nach deren Ablauf die Begünstigung automatisch als widerrufen gilt.

(3) Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres abrechnen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.

(4) Die Kriterien für die Zuweisung von wirtschaftlichen Vergünstigungen betreffend die Realisierung von Bauten oder die Tätigung von Investitionsausgaben, die sich über mehrere Jahre erstreckt, müssen vorsehen, dass der Begünstigte den Baubeginn mitteilt und einen zeitlichen Ablaufplan der Tätigkeiten übermittelt. Der Begünstigte muss bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres eine Spesenabrechnung vorlegen. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2, vorbehaltlich der Möglichkeit des Begünstigten, in Folge des Widerrufs der Begünstigung einen Antrag auf erneute Gewährung einer wirtschaftlichen Vergünstigung zur Fertigstellung des Bauwerkes oder zum Abschluss der Investition einzureichen.

(5) Wenn die Landesregierung Beiträge oder andere bereits gewährte Begünstigungen widerruft, werden die zurückzuerstattenden Beträge, sofern nicht anders festgelegt, um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen erhöht.

(6) Bis zur Anpassung der genannten Kriterien an die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten letztere für die Maßnahmen zur Vergabe von wirtschaftlichen Vergünstigungen. 11)

11)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

II. ABSCHNITT
Jährliche Haushaltsvoranschlag und Gebarungsplan

Art. 10  12)

12)
Art. 10 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 11  13)

13)
Art. 11 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 12 (Verwaltungshaushalt )  

(1)Gleichzeitig mit der Genehmigung des technischen Begleitberichts der Landesregierung, genehmigt der Generaldirektor die Aufteilung der Kategorien und der Gruppierungen in Kapitel und eventuell auch in Artikel, und zwar für jedes Haushaltsjahr im Landeshaushalt, das den Verwaltungshaushalt bildet. 14)

(2)  Die Gebarung eines jeden Kapitels im Verwaltungshaushalt ist einer einzigen Finanzstelle zugeteilt, die einer Verwaltungseinheit, wie in den Bestimmungen zur Führungsstruktur vorgesehen, entspricht. 15)

14)
Art. 12 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
15)
Art. 12 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und später durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23, so ersetzt.

Art. 12/bis (Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol)

(1) Das gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, ausgearbeitete Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol ermittelt - mit Bezug auf den Gültigkeitszeitraum des Haushaltsvoranschlages - insbesondere die Programmierungsziele, welche für die Erreichung der strategischen Richtlinien notwendig sind, die im Legislaturprogramm erläutert sind. Weiters führt das Dokument die Grundverfahren an, mittels welcher die genannten Ziele erreicht werden sollen.

(2) Nachdem die Landesregierung das Gutachten des Rates der Gemeinden eingeholt hat, genehmigt sie das Wirtschafts- und Finanzdokument innerhalb dem 30. Juni eines jeden Jahres. Anschließend leitet sie das Dokument dem Landtag weiter, der es gemäß den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren überprüft.

(3) Zusammen mit dem Gesetzentwurf zum Haushaltsvoranschlag legt die Landesregierung dem Landtag eine Aktualisierungsnotiz des Wirtschafts- und Finanzdokumentes vor. Diese Notiz beinhaltet die Abänderungen und Entwicklungen zum Inhalt des Dokumentes. 16)

16)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 13  17)

17)
Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 14  18)

18)
Art. 14 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 15  19)

19)
Art. 15 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 16  20)

20)
Art. 16 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 17  21)

21)
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 18  22)

22)
Art. 18 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 19 ( Sonderfonds für die Wiederzuweisung im Haushalt von verwaltungsmäßig verfallenen Rückständen der Investitionsausgaben )

(1)Im Haushalt ist ein Sonderfonds zur Wiederzuweisung von passiven Rückständen der Investitionsausgaben, die in den vorhergehenden Jahren wegen verwaltungsmäßigen Verfalls gestrichen worden sind, einzutragen. 23)

23)
Art. 19 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 19/bis (Streichung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände)

(1)  Um die Ausgabenverfahren zu beschleunigen und um die unnötige Bewahrung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände im Vermögensstand zu verhindern, ist die Landesregierung ermächtigt, die Streichung vom Vermögensstand der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände bezogen auf:

  1. Zweckbindungen auf Investitionskapiteln, die mindestens zehn Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden,
  2. Zweckbindungen auf laufenden Kapiteln, die mindestens fünf Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden, anzuordnen.

(2)  Die eventuellen Summen, die von den Gläubigern gefordert werden, und Objekt der Streichung gemäß Absatz 1 waren, werden nach der Behebung vom Reservefonds für Pflichtausgaben wieder ausgezahlt. 24)

24)
Art. 19/bis wurde hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.

Art. 20 25)

25)
Art. 20 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 21  26)

26)
Art. 21 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 21/bis (Beteiligung am Ausgleich der öffentlichen Finanzen)

(1) Im Voranschlag der Ausgaben des Haushaltes sind die von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, festgelegten Finanzmittel als finanzieller Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen bereitgestellt, und zwar in den dort festgelegten Form.27)

(2) Im Voranschlag laut Absatz 1 ist ebenso ein zweckbestimmter Fonds zur Beteiligung des Landes an den außerordentlichen Maßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen einzutragen. In Bezug auf die oben genannten vom Staat angeordneten Maßnahmen nimmt der Landesrat für Finanzen, auf Angabe der Landesregierung, die daraus folgenden Haushaltsänderungen durch Umbuchung der Beträge von den Kompetenzbereitstellungen auf den Fonds vor. Die sich am Ende des Finanzjahres ergebende Verfügbarkeit wird als passiver Rückstand übernommen solange die oben genannten Sanierungsmaßnahmen andauern oder bis zur Erzielung des Einvernehmens über die Anwendung der oben genannten Beträge. Falls die Begründungen der Zweckbestimmung wegfallen, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Fonds Beträge zu entnehmen, um die Bereitstellungen der Ausgabenkapitel in dem Ausmaß, das dem Stabilitätspakt entspricht, aufzustocken. 28)

(3) Unter Beachtung von Artikel 79 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und um die Beteiligung des Landes und der Körperschaften des erweiterten territorialen Provinzialsystems an der Realisierung der Ziele der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten, erlässt die Landesregierung, auf Vorschlag des Generaldirektors/der Generaldirektorin, Maßnahmen für die Rationalisierung und Eindämmung der Ausgaben, indem sie den Organisationseinheiten des Landes und den Körperschaften laut genanntem Artikel 79 Absatz 3 Anweisungen zur Ausgabenminderung, auch struktureller Art, erteilt. Besonderes Augenmerk gilt dabei den laufenden Betriebsausgaben. 29)

(4) Die Beachtung der Anweisungen laut Absatz 3 seitens der Organisationseinheiten des Landes und der Körperschaften des erweiterten territorialen Provinzialsystems muss von deren Rechnungsprüfungsorganen ausdrücklich in den Niederschriften der Sitzungen der entsprechenden Kollegialorgane festgehalten werden. 30)

(5) Die Beträge, welche im Landeshaushalt zur Realisierung der Eingriffe zur Durchführung des Artikels 2 Absätze 107 und 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, sowie der Rahmenprogrammabkommen mit dem Staat eingeschrieben wurden können zu denselben Zwecken als Rückstände behalten werden. 31)

27)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 15. November 2011, Nr. 13.
28)
Art. 21/bis Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
29)
Art. 21/bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
30)
Art. 21/bis Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
31)
Art. 21/bis Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 21/ter (Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben bei öffentlichen Beschaffungen)

(1) Die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, greifen nur auf die Rahmenvereinbarungen zurück, die von der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV) in ihrer Eigenschaft als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossen werden. Die Landesregierung genehmigt den Plan für zentrale Beschaffungen.

(2) Für die Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Instandhaltungsaufträgen unter dem EU-Schwellenwert greifen die öffentlichen Auftraggeber laut Absatz 1, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 38 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, alternativ zum Beitritt zu den von der AOV abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und unter Einhaltung der entsprechenden Preis- und Qualitätsparameter als Höchstgrenzen, ausschließlich auf den elektronischen Markt des Landes Südtirol zurück oder auf das telematische System des Landes, wenn es keine Ausschreibungen für die Zulassung gibt.

(3) Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen bewirkt die Verletzung der Pflichten laut den Absätzen 1 und 2 die Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge und sie wird disziplinarrechtlich geahndet und begründet verwaltungsrechtliche Haftung; hinsichtlich des Vermögensschadens wird die Differenz zwischen dem in der Rahmenvereinbarung und dem im Vertrag angeführten Zuschlagspreis berücksichtigt.

(4) Im Plan für zentrale Beschaffungen laut Absatz 1 sind ferner die Kategorien der Güter, Dienstleistungen und Instandhaltungen sowie jeweils die Schwellenwerte festgelegt, bei deren Überschreitung die öffentlichen Auftraggeber laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auf die AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen für die Abwicklung der betreffenden Vergabeverfahren zurückgreifen müssen.

(5) Die AOV ermittelt und veröffentlicht auf ihrer Webseite die Richtpreise einzelner Güter und Dienstleistungen, die sich kostenmäßig am stärksten zu Lasten der Rechtssubjekte laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, auswirken. Für die Planung der Vertragstätigkeit der öffentlichen Verwaltung werden ausschließlich die von der AOV veröffentlichten und jährlich zum 1. Oktober aktualisierten Richtpreise verwendet; sie bilden den Höchstpreis für den Zuschlag in allen Fällen, in denen keine von der AOV als Stelle für Sammelbeschaffungen abgeschlossene Rahmenvereinbarung vorhanden ist. Im Sinne der einschlägigen staatlichen Bestimmungen sind die in Verletzung dieses Höchstpreises abgeschlossenen Verträge nichtig. 32)

32)
Art. 21/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.  Siehe auch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 22  33)

33)
Art. 22 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 22/bis (Landesstabilitätsgesetz und damit verbundenes Gesetz)

(1) Gleichzeitig zum Gesetzentwurf zur Genehmigung des Haushalts legt die Landesregierung dem Landtag einen Landesstabilitätsgesetzentwurf im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, und eventuell auch einen damit verbundenen Gesetzentwurf, vor.

(2) In Zusammenhang mit den gemäß Statut zuständigen Kompetenzen und zusätzlich zu den durch die Einführung des Prinzips der Planung, welches vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, festgesetzt ist, kann das Landesstabilitätsgesetz Folgendes beinhalten:

  1. Bestimmungen zur Lokalfinanz und der verbundenen Körperschaften, mitsamt jener, betreffend die Einführung oder Änderung der Lokalabgabenregelung,
  2. Bestimmungen des Landes- und Schulpersonals hinsichtlich der entsprechenden Ausgaben und der Deckung der Aufwände für die Erneuerung der Verträge der öffentlichen Bediensteten,
  3. Bestimmungen betreffend die Gebühren, Steuern, Tarife, Beiträge und andere Einnahmen des Landes mitsamt der Einführung neuer Abgaben, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen.

(3)  Das verbundene Gesetz kann Bestimmungen, welche Einfluss auf den Haushalt und das Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol, sowie für die Erreichung der Ziele zur Eindämmung der Ausgaben, der Ausgewogenheit und der wirtschaftlichen Entwicklung und jene des Haushalts haben, enthalten und somit die Landesgesetzgebung den Obliegenheiten, welche von den staatlichen Bestimmungen auferlegt wurden, angleichen und veraltete Bestimmungen abschaffen. 34)

34)
Art. 22/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 23 (Haushaltsänderungen)  

(1)Die Gesetze, welche neue oder erhöhte Ausgaben oder Einnahmen mit sich bringen, können die Landesregierung dazu ermächtigen, mit eigenem Beschluss die daraus folgenden Änderungen am Haushalt vorzunehmen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, kann die Landesregierung:

  1. 35)
  2. die weiteren durch Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehenen Änderungen vornehmen,
  3. Änderungen an den Verzeichnissen gemäß Artikel 39 Absatz 11 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, durchführen,
  4. am Haushaltsvoranschlag, am technischen Begleitdokument und am Verwaltungshaushalt Änderungen zur Erhöhung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Einbringungen von Gütern und Guthaben im Zuge der Kapitalerhöhung, sowie jene betreffend den Tausch von Gütern, Guthaben und anderen Vermögens im Einklang mit der Satzungsordnung und eventuellen Anweisungen, welche im Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes enthalten sind, vornehmen.

(3) Der Landesrat für Finanzen wird ermächtigt Änderungen am Haushalt vorzunehmen, um die Mehreinahmen und Mehrausgaben des entsprechenden Betrages sowie Änderungen an den Kapiteln der Sonderbuchführungen des Haushaltsvoranschlages vorzunehmen.

(4) Der Direktor der Abteilung Finanzen kann:

  1. die Abänderungen laut Artikel 51  Absatz 2, Buchstabe c) und Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vornehmen, 36)
  2. Behebungen aus den Fonds laut Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a)  und c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, tätigen, 37)
  3. kassenmäßige Umbuchungen zwischen den Kapiteln vornehmen, die derselben Gruppierung angehören,
  4. die notwendigen Änderungen vornehmen, um die Verwendung des Risikofonds für Gerichtsspesen zu ermöglichen. 38)

(4/bis)Die Amtsinhaber jeder Finanzstelle, an welche die Verwaltung von Ausgabenkapiteln zugeteilt worden ist, können ausgleichende Änderungen des Verwaltungshaushalts zwischen den einzelnen Ausgabenkapiteln derselben Gruppierung, welche der jeweiligen Finanzstelle zugeordnet sind, vornehmen, indem eine Mitteilung, bei Bedarf auch mittels telematischen Systemen, an das zuständige Amt der Abteilung Finanzen übermittelt wird. 39)

(4/ter) Der Direktor der Abteilung Personal kann Änderungen gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vornehmen. 40)

(5) Die Landesregierung kann den Landeshauptmann dazu ermächtigen, die Haushaltsänderungen laut Artikel 51 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorzunehmen.

(6) Die Abänderungen am technischen Begleitdokument und am Geschäftsfinanzplan können mit ein- und derselben Maßnahme vorgenommen werden, sofern in getrennten Anlagen die entsprechenden Abänderungen angegeben werden.

(7) Aufgrund des Inkrafttretens von Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, welche die Übertragung oder Delegierung staatlicher Befugnisse an das Land verfügen, ist die Landesregierung dazu ermächtigt, die erforderlichen Haushaltsänderungen auch für die Eintragung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Ausübung der neuen Zuständigkeiten vorzunehmen. 41)

35)
Art. 23 Absatz 2 Buchstabe a) wurde aufgehoben durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
36)
Der Buchstabe a) des Art. 23 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
37)
Der Buchstabe b) des Art. 23 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
38)
Der Buchstabe d) des Art. 23 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.
39)
Art. 23 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 5 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23, und später so geändert durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
40)
Art. 23 Absatz 4/ter wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 5 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
41)
Art. 23 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 24  42)

42)
Art. 24 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 25  43)

43)
Art. 25 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 26  44)

44)
Art. 26 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 27  45)

45)
Art. 27 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 28 46)

46)
Die Art. 28 und 30 wurden aufgehoben durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2010, Nr. 12.

Art. 28/bis (Sicherstellungen)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Absicherung von Verpflichtungen und Finanzierungen, welche von Hilfskörperschaften und Gesellschaften aufgenommen wurden, die direkt oder indirekt vom Land und den Gemeinden gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander kontrolliert werden, Bürgschaften im Sinne des Artikels 1944 des Zivilgesetzbuches zur Durchführung und Entwicklung von Investitionsvorhaben von erheblichem Interesse zum Zwecke der Erreichung der Ziele der Entwicklungsplanung des Landes zu leisten.

(2) Die notwendigen Bereitstellungen zur finanziellen Deckung von eventuellen Lasten, welche aus der Leistung von Bürgschaften entstehen, werden im entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes eingeschrieben. 47)

(3) Es müssen die Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, im Bereich Leistung von Sicherstellungen eingehalten werden. 48)

47)
Art. 28/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
48)
Art. 28/bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 29 (Kassenvorschüsse)   delibera sentenza

(1)  Der Landesrat für Finanzen verfügt die Aufnahme von Kassenvorschüssen, indem er sich des Schatzmeisters im Sinne der Bestimmungen über den Schatzamtsdienst, bedient. 49)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil 23. Juni 2014, Nr. 188 - Kassenvorschüsse –Rechtswidrigkeit von Landesbestimmungen, welche dies ohne die staatlichen Einschränkungen zulassen – Verbot einer Verschuldung für andere Ausgaben als für Investitionen
49)
Art. 29 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.  Siehe auch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 30 46)

46)
Die Art. 28 und 30 wurden aufgehoben durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2010, Nr. 12.

Art. 31 (Kautionen zugunsten des Landes)

(1) Ist die Stellung einer Kaution oder eine ähnliche Sicherstellung zugunsten des Landes, eines landeseigenen Betriebes oder einer vom Land errichteten Anstalt erforderlich, so kann diese Sicherstellung mittels einer im Sinne der einschlägigen Bestimmungen über das öffentliche Rechnungswesen geeigneten Kaution erfolgen, oder aber mittels einer Bankgarantie einer entsprechend ermächtigten Kreditanstalt oder mittels einer Versicherungspolizze eines einschlägig ermächtigten Versicherungsunternehmens.

Art. 32  50)

50)
Art. 32 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 33  51)

51)
Art. 33 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 34 (Buchhaltungsautonomie des Landtages) 52)

(1) Für die Wahrnehmung seiner Befugnisse verfügt der Landtag über einen autonomen Haushalt, der unter Beachtung der Bestimmungen der Geschäftsordnung zu führen ist.

(2) Die im Landeshaushalt für die Führung und den Betrieb des Landtages bereitgestellten Mittel werden diesem auf Antrag seines Präsidenten in einziger Zahlung oder in Raten zur Verfügung gestellt.

52)
Siehe auch Art. 11 des L.G. vom 26. Juni 2009, Nr. 3.

III. ABSCHNITT
Gebarung der Einnahmen

Art. 35  53)

53)
Art. 35 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 36 (Feststellung der Einnahmen)  

(1)Die Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheiten nehmen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Feststellung der Einnahmen vor. Für jene Bereiche, die nicht einer spezifischen Organisationseinheit zugewiesen sind, wird die Feststellung vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen vorgenommen.

(2) Alle Beschlüsse und Verwaltungsakte, aus denen Einnahmenfeststellungen zugunsten des Landeshaushaltes hervorgehen, müssen mit den entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen übermittelt werden, das den Sichtvermerk zur ordnungsgemäßen Buchhaltung anbringt, nachdem es die von den derzeit geltenden Buchhaltungsrichtlinien vorgesehenen Kontrollen durchgeführt hat.

(3) Alle auf die Akte laut Absatz 2 nachfolgenden Akte, die sich auf bereits vorgenommene Feststellungen beziehen, müssen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen für die nötigen buchhalterischen Anmerkungen mitgeteilt werden. 54)

54)
Art. 36 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 37 (Einhebung der Einnahmen)  55)

(1)Wenn schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die Landesverwaltung auf Ansuchen des Schuldners die Rateneinteilung der Schuld bis zu höchstens 72 Monatsraten gemäß Kriterien, die mit Verordnung festzusetzen sind, gewähren. Der Betrag der einzelnen Raten wird um die gesetzlichen Zinsen erhöht.

(2)  Die Rückerstattung von Beträgen, die irrtümlich an das Land gezahlt worden sind, nimmt die Landesabteilung Finanzen innerhalb von 90 Tagen ab Feststellung des irrtümlich bezahlten Betrages vor. 56)

55)
Siehe auch Art. 52 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
56)
Art. 37 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 38  57)

57)
Art. 38 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 39 (Zusätzliche Bestimmungen für die Einhebungsberechtigten)

(1) Die einhebungsberechtigten Beamten werden vom Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt ernannt und haben die Einnahmen des Landes in dem Umfang und in der Weise einzuheben, wie diese in der entsprechenden Ordnung festgelegt sind, es sei denn, in diesem Gesetz ist eine andere Regelung getroffen.58)

(2) Die Berechtigten gemäß Absatz 1 können ohne Betragsbegrenzung alle Einnahmen einheben, die aus Genehmigungsakten oder Verfügungen herrühren, die in ihren Sachbereich fallen; zu diesen Einnahmen gehören auch solche aus öffentlichen Versteigerungen. Die dem Einzahler ausgestellte Quittung hat diesem gegenüber schuldbefreiende Wirkung.

(3) Die Einhebungsberechtigten können verlangen, dass jeder Schuldner die Zahlung durch die Bank oder die Post vornimmt. In diesen Fällen ist die Quittung abzutrennen und zu den Akten zu legen, so dass sie dem Schuldner zur Verfügung steht.

58)
Art. 39 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 40 (Verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung der Einnahmen)

(1) Die Einhebungsberechtigten müssen, nachdem sie die Einhebungen im Sinne des Artikels 39 durchgeführt haben, eine Abrechnung über die Einnahmen im jeweiligen Jahr vorlegen; diese Rechnungslegung ist der Abteilung Finanzen und Haushalt bis zum 31. März des Jahres, das auf jenes folgt, auf das sie sich bezieht, zu übermitteln.

(2) Die Abteilung Finanzen und Haushalt hat die Rechnungslegungen zu prüfen, mit dem Sichtvermerk über die Richtigkeit zu versehen und an den Rechnungshof weiterzuleiten.59)

(3) Liegt ein Mangel vor oder wird eine Unregelmäßigkeit vermerkt, so hat die Abteilung Finanzen und Haushalt die Rechnungslegung mit den Beanstandungen dem Einhebungsberechtigten zurückzuschicken, der verpflichtet ist, die Beantwortung innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der zurückgeschickten Rechnungslegung vorzunehmen.60)

(4)Die Landesabteilung Finanzen und Haushalt kann bei den einhebungsberechtigten Beamten Kassenüberprüfungen vornehmen.61) 

59)
Art. 40 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
60)
Art. 40 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 4 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
61)
Art. 40 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 41 (Einzahlung und verwaltungsmäßige Abrechnung der Einnahmen, die von Einhebungsberechtigten eingehoben werden)

(1) Jeweils innerhalb 15 Arbeitstage haben die Einhebungsberechtigten beim Schatzmeister die eingehobenen Beträge einzuzahlen. Die entsprechende Einzahlungsbestätigung ist der Rechnungslegung beizulegen und ist ein Entlastungsbeleg. 62)

(2) Falls der vom Einhebungsberechtigten eingehobene Betrag die vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt festgesetzte Grenze überschreitet, muss er vor der in Absatz 1 genannten Frist den Gesamtbetrag direkt dem Schatzmeister oder auf ein eigenes auf die Autonome Provinz Bozen lautendes Bankkonto überweisen.

(3) Auf dieses Konto, das vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt genehmigt wird, fließen außer den gemäß Absatz 2 hinterlegten Beträgen auch die Überweisungen, von denen in Artikel 39 Absatz 3 die Rede ist. Der Bestand dieses Kontos am Monatsende ist gemäß Absatz 1 beim Landesschatzmeister einzuzahlen. Die auf diesem Konto angereiften Zinsen, deren Höhe und Kapitalisierung nicht niedriger sein dürfen als vom Abkommen über den Landesschatzdienst vorgesehen, werden vom Einhebungsberechtigten beim Landesschatzmeister innerhalb der ersten fünf Tage des auf ihre Flüssigmachung folgenden Monats eingezahlt.

(4) Die Einhebungsberechtigten haben über die von ihnen eingehobenen Einnahmen der Abteilung Finanzen und Haushalt monatlich Rechenschaft abzulegen und zwar durch Übersendung von Auszügen aus dem allgemeinen Register der Einnahmen. 63)

(5) Für die Einnahmen steuerlicher Natur kann die Landesregierung Modalitäten der Ausschüttung und Abrechnung festlegen, die von denen in diesem Artikel abweichen.

62)
Art. 41  Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 6 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
63)
Art. 41 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 15 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 42  64)

64)
Art. 42 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 43 (Beschleunigung beim Eingang der Einnahmen)

(1) Die Landesregierung kann beschließen, dass die Einhebung bestimmter Landeseinnahmen Ämtern, die nicht zur Abteilung Finanzen und Haushalt gehören, anvertraut wird; sie ist jedoch verpflichtet, den Ämtern die vorgenommenen Einhebungen mitzuteilen.

Art. 44 (Bestimmungen für die zwangsweise Eintreibung)     

(1) Immer dann, wenn Staats-, Regional- oder Landesbestimmungen Einnahmen zugunsten des Landes festlegen, erfolgt die zwangsweise Einhebung mit dem Verfahren laut gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46.65)

(2) Das Land kann mittels eines von ihm Beauftragten den Konzessionär des Dienstes für die Abgabeneinhebung in der Ermittlung der zu pfändenden Güter zum Zwecke der Zwangsvollstreckung unterstützen.

(3) Die von Privaten geschuldeten Landeseinnahmen erachtet man in Bezug auf die Vollstreckung für endgültig uneinbringbar, wenn der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Konzessionär des Dienstes für die Abgabeneinhebung innerhalb der von den Artikeln 19 und 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 13. April 1999, Nr. 112, vorgesehenen Fristen und nach den darin vorgesehenen Verfahrensweisen die diesbezügliche Mitteilung verfasst hat und der Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt die Entlastung genehmigt hat.

(4)Bei fällig gewordenen Schulden und Guthaben des Landes ist die Landesabteilung Finanzen und Haushalt ermächtigt, die Zahlungen und die Einhebungen gegenüber ein und demselben privaten oder öffentlichen Rechtsträger – Staat und Region Trentino-Südtirol ausgenommen – auszugleichen, auch mittels Aussetzung der Zahlungen, um damit die Aufrechnung zu ermöglichen. Die Bestimmungen von Artikel 48/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, bleiben aufrecht.66)

(4/bis) Bei fällig gewordenen Schulden und Guthaben der Hilfskörperschaften des Landes ist der jeweilige Direktor ermächtigt, die Zahlungen und die Einhebungen gegenüber ein und demselben privaten oder öffentlichen Rechtsträger, mit Ausnahme des Landes, auszugleichen, im Rahmen und entsprechend den Modalitäten gemäß Absatz 4. 67)

(5)68)

65)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
66)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15, aufgehoben durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, und später wieder hinzugefügt durch Art. 34 Absatz 6 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
67)
Art. 44 Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
68)
Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.

Art. 44/bis (Südtiroler Einzugsdienste AG)     delibera sentenza

(1) Das Land ist gemäß Artikel 3 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2005, Nr. 203, mit Änderungen umgewandelt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2005, Nr. 248, ermächtigt, eine Aktiengesellschaft, die "Südtiroler Einzugsdienste AG - Alto Adige riscossioni spa" genannt wird, unter Einhaltung der von den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12 vorgesehenen Eigenschaften, zu gründen oder sich an einer solchen zu beteiligen; das Land selbst, seine abhängigen Körperschaften und die Körperschaften gemäß Absatz 3  einschließlich deren jeweiligen Hilfskörperschaften und In-House-Gesellschaften können derselben, aufgrund eines dafür vorgesehenen Dienstleistungsvertrages, auch getrennt voneinander, Folgendes anvertrauen: 69)

  1. die Feststellung, die Ermittlung und die spontane Einhebung der Einnahmen;
  2. die Zwangseintreibung der Einnahmen;
  3. die Verwaltung der Verwaltungsübertretungen; 70)
  4. den Dienst der technologischen Vermittlung für den Anschluss an die nationale Plattform der elektronischen Zahlungen sowie an weitere Plattformen für digitale Mitteilungen an Bürger, Unternehmen und Körperschaften; 71)
  5. die mit den vorhergehenden Buchstaben verbundenen und ergänzenden Tätigkeiten. 72)

(2) Für die Ausführung der Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Gesellschaft ermächtigt werden, auf die Datenbanken zuzugreifen, welche den Gesellschaftern zur Verfügung stehen, unter strikter Einhaltung des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung. Zu diesem Zweck schließt die Gesellschaft direkt Verträge mit den Inhabern oder den Betreibern der Datenbanken ab.

(3) An der Gesellschaft können sich die Gemeinden und die anderen örtlichen Körperschaften der Provinz Bozen beteiligen, sowie deren Konsortien und Vereinigungen. Das Statut kann vorsehen, dass sich an derselben auch Gesellschaften mit ausschließlich öffentlichem Kapital sowie andere öffentliche Körperschaften beteiligen können.

(4) Die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft werden von einem Dienstleistungsvertrag geregelt, der die Bedingungen für die Abwicklung der von den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Tätigkeiten, für die eventuelle Zuweisung von Finanzierungen und Beiträgen und für die Bereitstellung von Gütern und Ausstattungen sowie für die Bestimmung der sich ergebenden Finanzbeziehungen regelt. Der Dienstleistungsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschafter verwaltungsmäßige oder technische Unterstützungstätigkeiten zugunsten der Gesellschaft ausüben können. Die Gesellschaft arbeitet mit Landespersonal, mit Personal der örtlichen Verwaltungen bzw. mit eigenem Personal. Im Rahmen der Verfügbarkeiten des Haushaltes kann die Gesellschaft bei besonders komplexen Fragestellungen oder bei spezifischen technischen Schwierigkeiten Fachleute mit hoher Sachkompetenz in Anspruch nehmen.73)

(5) Der Direktor der Gesellschaft wird im Einvernehmen zwischen dem Land und dem Gemeindenverband der Provinz Bozen unter Beamten der teilhabenden Körperschaften mit nachgewiesener Erfahrung im Bereich der Einhebung der Einnahmen ernannt. 74)

massimeBeschluss vom 10. Juni 2013, Nr. 875 - Genehmigung des Gründungsaktes und der Satzung der Gesellschaft "Alto Adige Riscossioni spa – Südtiroler Einzugsdienste AG" sowie des Schemas der Vereinbarung für die Governance der Gesellschaft gemäß Artikel 44-bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung
69)
Der Vorspann des Art. 44/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.
70)
Der Buchstabe c) des Art. 44/bis Absatz 1 wurde geändert durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2, und später so ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
71)
Der Buchstabe d) des Art. 4/bis Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
72)
Der Buchstabe e) des Art. 4/bis Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1.
73)
Art. 44/bis Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
74)
Art. 44/bis wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.

Art. 45 (Verzicht auf die Einhebung von Einnahmen des Landes von geringem Ausmaß) 75)

(1)Das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem die Landesregierung mit dem Beschluss betreffend die jährliche ordentliche Neufeststellung der Rückstände verfügen kann, auf die Einhebung von außersteuerlichen Einnahmen zu verzichten, wenn die entsprechenden Kosten für die Feststellung, die Einhebung und die Einzahlung der einzelnen Einnahmen im Verhältnis zur Höhe der Einnahmen zu hoch sind. Dieser Höchstbetrag gilt auch für die nachfolgenden Jahre, sofern er nicht mit nachfolgendem Haushaltsgesetz geändert wird.  76)

(2)  Die Feststellung, die Einschreibung in die Steuerrolle und die Einhebung von Krediten aus Landesabgaben, einschließlich Verwaltungsstrafen oder Zinsen beziehungsweise nur aus Verwaltungsstrafen oder Zinsen, erfolgt nicht, wenn der geschuldete Betrag, für jeden einzelnen Kredit, den staatlich festgelegten Betrag nicht übersteigt und vorausgesetzt, dass der Kredit nicht aus einer wiederholten Verletzung der Einzahlungsverpflichtung bezüglich derselben Abgabe stammt. Der oben genannte Betrag stellt auch die Grenze dar, unter der Rückerstattungen von Landesabgaben nicht durchgeführt werden. 77)

(3)  Der in Absatz 2 vorgesehene Betrag stellt auch die Grenze dar, unter der die Zwangseintreibung der Kredite, die Einnahmen betreffen, die nichtsteuerlicher Natur sind, nicht eingeleitet wird, vorausgesetzt, dass der Kredit nicht aus einer wiederholten unterlassenen Zahlung derselben Einnahme entstanden ist. 78)79)

75)
Siehe auch Art. 9 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 12.
76)
Art. 45 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 16 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und später durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22, so geändert.
77)
Art. 45 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
78)
Art. 45 wurde zuerst durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 15. November 2011, Nr. 13, so ersetzt.
79)
Art. 45 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.

Art. 46  80)

80)
Art. 46 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

IV. ABSCHNITT
Gebarung der Ausgaben

Art. 47 (Phasen der Ausgabe)   

(1) Alle Ausgaben des Landes durchlaufen folgende Phasen:

  1. Zweckbindung,
  2. Flüssigmachung,
  3. Anordnung der Zahlung,
  4. Zahlung.

(2)Die Vormerkung der Ausgabe kann auch durch Geschäftsakte erfolgen. 81)

81)
Art. 47 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 17 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und später so geändert durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15. Siehe auch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 48 ( Verfahren für die Ausgabenzweckbindung und Sichtvermerk zur ordnungsgemäßen Buchhaltung )

(1)Die Akte zur Zweckbindung der Ausgaben werden im Rahmen der von den Landesbestimmungen in den Bereichen Ämterordnung und Verwaltungsverfahren festgelegten Kompetenzen und im Rahmen der zugewiesenen Ressourcen getroffen.

(2) Die Akte, welche Ausgabenzweckbindungen zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen, werden vor ihrer Verabschiedung vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen in buchhalterischer Hinsicht gesichtet und registriert. Zu diesem Zweck stellt das Amt fest, dass die zweckgebundene Ausgabe die Bereitstellung des entsprechenden Kapitels nicht überschreitet oder dass sie nicht einem anderen Kapitel zuzuordnen ist und dass die Quantifizierung der Ausgabe wird in Bezug auf die rechtlich bindende Verpflichtung angepasst. 82)

(3) Die für die Instandhaltung der Landesimmobilien und für die Straßen zuständigen Bereiche sowie das Ökonomat sind verantwortliche Stellen für Ausgaben und nehmen Ausgaben mit einem geschätzten Einheitsbetrag unter 200.000,00 Euro, abzüglich der Steuern und Gebühren durch entsprechende Programme vor. Mit der Genehmigung dieser Maßnahmen muss die Bestätigung über die finanzielle Deckung eingeholt und die entsprechende Ausgabe in den Buchungsunterlagen vorgemerkt werden. Der Akt, der das Programm enthält, muss vor dessen Beginn dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen zur Überprüfung der finanziellen Deckung übermittelt werden. Nach Abschluss des Geschäftsaktes nimmt die zuständige Organisationseinheit die Vormerkung der Ausgabenzweckbindung in den Buchungsunterlagen gemäß den geltenden Buchhaltungsregeln, ohne weitere Verpflichtungen, vor. Der Verantwortliche der zuständigen Verwaltungseinheit prüft auf jeden Fall ob die Ausgabenzweckbindungen gemäß den geltenden Buchhaltungsregeln vorgenommen worden sind.  83)

(4) Bei der Gebarung der EU-Fonds wird der Betrag der Ausgabe zum Zweckbinden in Bezug auf die Summe der Einnahmen zum Feststellen festgelegt, welche vom Vorschuss der Abrechnungsfinanzierungen herrühren. 84)

82)
Art. 48 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 7 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
83)
Art. 48 wurde zuerst ersetzt durch Art. 1 Absatz 18 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und später geändert durch Art. 6 Absatz 8 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23, und durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juni 2017, Nr. 7. Siehe auch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 16. Juni 2017, Nr. 7.
84)
Art. 48 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 9 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.

Art. 49 ( Flüssigmachung, Anordnung und Zahlung der Ausgaben )  

(1)Die Flüssigmachung der Ausgaben erfolgt durch die Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheiten.

(2) Die Flüssigmachungsverfügung wird, zusammen mit der Belegdokumentation der Landesabteilung Finanzen zur buchhalterischen Überprüfung der Einhaltung der im Zweckbindungsakt festgelegten Begrenzungen, Bedingungen und Modalitäten sowie zur Ausstellung des Zahlungstitels übermittelt.

(3) Wird die Flüssigmachungsverfügung mittels elektronischem Verfahren abgefasst, so wird der Flüssigmachungsakt, versehen mit der digitalen Unterschrift, unverzüglich und automatisch an die Landesabteilung Finanzen für die in Absatz 2 vorgesehene Überprüfung übermittelt. Dem elektronischen Flüssigmachungsakt werden eine digitalisierte Belegdokumentation und eine vom Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheit digital unterzeichnete Erklärung beigelegt, welche das Vorhandensein und die Gültigkeit eventueller zusätzlicher Voraussetzungen für die Flüssigmachung bestätigt. In der Durchführungsverordnung laut Artikel 65-bis sind die notwendigen Verfahrensmodalitäten geregelt, einschließlich der Fälle, in denen die Übermittlung der Belegdokumentation durch Stichprobenkontrollen bei den Organisationseinheiten, welche die Flüssigmachungen durchführen, ersetzt werden kann. 85)

85)
Art. 49 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 19 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 50 ( Vorgehensweise bei besonderen Zahlungen )

(1)Die Zahlung der Gehälter, Renten, Mieten, Fürsorgeleistungen und die anderen periodischen Zahlungen mit bestimmter Fälligkeit können auf Grund von Aufstellungen verfügt werden.

(2)  Für die Zahlung von Nutzungsgebühren, für laufende obligatorische Betriebsausgaben der Landesverwaltung und für Ausgaben jeglicher Art, die für besondere dienstliche Erfordernisse notwendig sind, übernimmt der Schatzmeister des Landes, auf spezifischen Antrag des Direktors der Landesabteilung Finanzen, die Verpflichtung zur fristgerechten Begleichung der Beträge, die aus den Gebührenabrechnungen oder aus anderen Dokumenten resultieren, welche die Lieferanten, auch auf elektronischem Wege, zuschicken. Nachdem das für die Flüssigmachung zuständige Amt die Korrektheit der Zahlungen festgestellt hat, stellt die Landesabteilung Finanzen in regelmäßigen Abständen eine Zahlungsanweisung zur Deckung der vom Schatzmeister dem Land angelasteten Ausgaben aus.

(3)  Die Zahlung laut Absatz 2 ist vom Schatzmeister des Landes zu den in der Aufstellung angeführten Fälligkeiten und für die dort angegebenen Raten vorzunehmen. Der Schatzmeister hat der Landesabteilung Finanzen entsprechende Mitteilungen zu machen. 86)

86)
Art. 50 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 20 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 51  87)

87)
Art. 51 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 52  88)

88)
Art. 52 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 53   89) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 1242 vom 30.03.1998 - Kriterien für die Stichprobenkontrolle der von bevollmächtigten Beamten vorgelegten Abrechnungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 3327 vom 29.09.2003 und Beschluss Nr. 1184 vom 08.08.2011)
89)
Art. 53 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 54 (Ökonomatsdienste)  

(1) Innerhalb der von der Ämterordnung des Landes vorgesehenen Dienste werden Kassen- und Ökonomatsdienste errichtet, um die in der entsprechenden Verordnung angegebenen Ausgaben vorzunehmen. 90)

(2) Bei den im Absatz 1 vorgesehenen Diensten wird als Vorschuss ein Kassenfonds zugewiesen, der den Maximalbetrag der Ausgaben festlegt und dessen Restbeitrag auf die Einnahme des Landeshaushaltes innerhalb Ende des Finanzjahres zurückerstattet werden muss. 91)

(3) Gleichzeitig mit der Bildung des Kassenfonds kann die Landesabteilung Finanzen den Beauftragten des Ökonomatsdienstes zur Benutzung der Zahlungsformen, die vom eigens auf das Land lautenden Bankkonto vorgesehen sind, das aus Diensterfordernissen eröffnet wurde, ermächtigen. 92)

(4) Die Ernennung der mit den Ökonomatsdiensten Beauftragten wird von der Landesabteilung Finanzen vorgenommen; es können auch Bedienstete anderer öffentlicher Verwaltungen ausgewählt werden, die wegen ihrer Tätigkeit auf bestimmten Sachbereichen mit dem Land zusammenarbeiten. 93)

(5) Die mit dem Kassen- und Ökonomatsdienst Beauftragten unterstehen der Aufsicht der Abteilung Finanzen und Haushalt und der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes.

(6) Die Aufgaben, die in die Ökonomatsdienste fallen, die Ausgaben, die zu Lasten der Kassenfonds vorgenommen werden können, sowie die Modalitäten und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Dienste sind mit entsprechender Verordnung zu regeln.

90)
Art. 54 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 10 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
91)
Art. 54 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 11 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
92)
Art. 54 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 12 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
93)
Art. 54 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 13 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.

Art. 54/bis (Zahlungen mittels Bankkontokorrent)

(1) Aufgrund von besonderen und begründeten dienstlichen Erfordernissen kann der Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt, als Ergänzung zu den buchhalterischen Verfahrensweisen laut Artikel 54, die Anwendung von Zahlungsformen ermächtigen, die von einem Bankkontokorrent vorgesehen sind, das auf das Land lautet, um Ausgaben zu tätigen, die einem einzigen Kapitel und ein und derselben Gebarungsklassifizierung zuzuschreiben sind. Das Konto wird auf der Grundlage des effektiven Bedarfs mittels Zahlungsanweisungen zugunsten eines eigens dafür beauftragten Bediensteten, der vom zuständigen Landesrat oder Direktor der zuständigen Landesabteilung namhaft gemacht wird, gespeist. Bei Abschluss des Finanzjahres sind die auf genanntem Bankkonto nicht verwendeten Beträge auf die Einnahmen des Landeshaushaltes zu überweisen. 94)

(2)Die Abrechnung der Ausgaben, welche gemäß den Vorgaben laut Absatz 1 verwaltet wird, erfolgt nach den Anleitungen und Fälligkeiten, welche vom Direktor der Abteilung Finanzen festgelegt werden. Die Kontrolle der Abrechnungen kann auch mittels Stichprobenmethode durchgeführt werden. 95)

94)
Art. 54/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 21 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
95)
Art. 54/bis wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, und später so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 23. September 2014, Nr. 6.

Art. 54/ter (Zahlungen mittels Ausstellung von Postkontokorrentanweisungen)

(1) Für die Überweisung der Fürsorgebeiträge und anderer periodisch fälliger Zahlungen ist die Autonome Provinz Bozen ermächtigt, diese mittels Ausstellung von Postkontokorrentanweisungen durchzuführen.

(2) Zu diesem Zweck werden entsprechend den verschiedenen Diensten, die im Sinne der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes abgewickelt werden sollen, beim Amt für Postkontokorrente ein oder mehrere Konten eröffnet.

(3) Auf jedes eröffnete Konto wird zu Beginn des Rechnungsjahres eine Vorschusszahlung geleistet. Im Laufe des Rechnungsjahres kann das Konto aufgrund der Feststellung der Abteilung Finanzen und Haushalt je nach Bedarf aufgestockt werden.

(4)96)

(5) Die Angabe über die dem Amt für Postkontokorrente zurückgesandten Anweisungen, welche den Berechtigten aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt worden sind, sind der zuständigen Landesabteilung zur Erledigung der diesbezüglichen Fälle mitzuteilen.

(6) Für die Anweisungen, welche zwei Monate nach der Ausstellung nicht zugestellt worden sind, wird deren Gutschrift auf dem Konto verlangt. Die Unterstützungen, auf welche sich obgenannte Anweisungen beziehen, können neuerdings zur Zahlung vorgeschlagen werden.

(7) Am Schluss eines jeden Rechnungsjahres genehmigt die Landesregierung mit eigenem Beschluss die Jahresabrechnung.97)

96)
Art. 54/ter Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
97)
Art. 54/ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 55 ( Zur Prüfung vorgelegte Akte: Richtigstellung von Amts wegen )

(1)Stellt die Landesabteilung Finanzen in den gemäß den Artikeln 36, 48 und 49 zur Prüfung vorgelegten Akten zur Feststellung der Einnahmen, zur Ausgabenzweckbindung und zur Flüssigmachung Unregelmäßigkeiten und Fehler fest, so sind letztere nach Möglichkeit von Amts wegen zu beseitigen; die einbringende Organisationseinheit ist davon zu benachrichtigen.

(2) In allen anderen Fällen hat die Landesabteilung Finanzen der einbringenden Organisationseinheit mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Richtigstellung des Aktes zu ergreifen sind. Sollte die einbringende Organisationseinheit die Richtigstellung verweigern, führt die Landesabteilung Finanzen den Akt aus. 98)

98)
Art. 55 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 22 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 55/bis (Buchhaltungsbestimmungen für die Tätigkeit des Außenamtes in Brüssel)

(1) In Umsetzung des am 28. Mai 2015 zwischen der Autonomen Provinz Bozen, dem Land Tirol und der Autonomen Provinz Trient unterzeichneten Kooperationsabkommens über die gemeinsame Verwaltung des Sitzes der jeweiligen Verbindungsbüros mit der Europäischen Union kann die Autonome Provinz Bozen, auch auf der Grundlage der darin vorgesehenen Kostenbeteiligung, für die Körperschaften, die genanntes Abkommen unterzeichnet haben, Ausgaben für die Verwaltung gemeinsamer Tätigkeiten übernehmen und bezahlen.

(2) Für die Bezahlung der in Absatz 1 genannten Ausgaben sowie anderer Ausgaben, die für den Betrieb und die Verwaltung des Büros erforderlich sind, wird im Außenamt in Brüssel gemäß Artikel 54 ein Kassen- und Ökonomatsdienst eingerichtet. Der Kassenfonds wird auf Bankkontokorrenten bereitgestellt, die auf das Land lauten und auch bei ausländischen Kreditinstituten eröffnet sowie in jeder üblichen Weise genutzt werden können, einschließlich Kredit- und Debitkarten. Die für den Ökonomatsdienst verantwortliche Person kann die vom Land gemäß dem Kooperationsabkommen laut Absatz 1 geschuldeten Beträge von den Bankkontokorrenten abheben, die auf verschiedene Bankkontokorrenten – auch Gemeinschaftskonten – überwiesen werden. Die für den Ökonomatsdienst verantwortliche Person ist persönlich auch für die Ausgaben verantwortlich, die von den anderen Subjekten für die Verwaltung des gemeinsamen Außenamtes gemäß dem genannten Abkommen bestellt und bezahlt werden.

(3) Die Landesabteilung Finanzen führt eine Rechnungsprüfung der Jahresabschlüsse des Ökonomatsdienstes durch, und zwar mittels Stichprobenprüfung der gemäß den geltenden Bestimmungen elektronisch übermittelten Ausgabenunterlagen.

(4) Die für den Ökonomatsdienst verantwortliche Person untersteht der Zuständigkeit des Rechnungshofs nach den Regeln und Verfahren, die in den geltenden Gesetzen festgelegt sind. 99)

99)
Art. 55/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.

Art. 56  100)

100)
Art. 56 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 57  101)

101)
Art. 57 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

V. ABSCHNITT
Allgemeine Rechnungslegung

Art. 58  102)

102)
Art. 58 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 58/bis (Angaben zu den Ergebnissen der Überprüfung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem Land und dessen kontrollierten und beteiligten Körperschaften)

(1) In Durchführung von Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe j) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, legt der Gebarungsbericht, welcher der allgemeinen Rechnungslegung des Landes angefügt wird, auch in kurzer Form, die Ergebnisse der Überprüfung der gegenseitigen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Land und dessen Hilfskörperschaften und kontrollierten und beteiligten Gesellschaften dar. Die genannten Angaben richten sich nach den Prinzipien der maximalen Vereinfachung und der Bedeutsamkeit und Relevanz, die gegenüber den gesamten Werten der Rechnungslegung des Landes abzuwägen sind.

(2) Das Kollegium der Rechnungsprüfer des Landes, die von den Hilfskörperschaften des Landes ernannten Kontrollorgane und die Subjekte, welche mit der Rechnungsprüfung der vom Land beteiligten Gesellschaften beauftragt sind, sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, ohne Notwendigkeit einer weiteren Beauftragung und zusätzlichen Vergütung, für die Beteuerung der Angaben laut Absatz 1, und zwar zumindest 20 Tage vor dem Datum, das für die Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung durch die Landesregierung festgelegt wurde.

(3) Ist die Frist laut Absatz 2 ungenutzt abgelaufen, kann die Beteuerung, unbeschadet der Haftung und des Rechtes auf Schadensersatz, vom Amt für Finanzaufsicht der Landesabteilung Finanzen angeordnet werden, welches ohne die Notwendigkeit von Verwarnungen und Beanstandungen durch einen Kommissar ad acta oder von Amtswegen vorgeht, wobei erforderlichenfalls ein externes Subjekt herangezogen wird, das im Register der Rechnungsprüfer laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. Jänner 2010, Nr. 39, in geltender Fassung, eingetragen ist. 103)

103)
Art. 58/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.

Art. 59  104)

104)
Art. 59 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 60  105)

105)
Art. 60 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 61   106)

106)
Art. 61 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 62  107)

107)
Art. 62 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 62/bis  108)

108)
Art. 62/bis wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und später aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

VI. ABSCHNITT
Rechnungswesen der Landesanstalten und der Gebarungen außerhalb des Haushaltes sowie allgemeine Bestimmungen109)

Art. 63  110) delibera sentenza

massimeBeschluss Nr. 475 vom 18.02.2008 - Weisungen betreffend den Haushalt und das Rechnungswesen der Landesanstalten.
110)
Art. 63 wurde aufgehoben durch Art. 38 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 63/bis (Überwachung der beteiligten Körperschaften)   delibera sentenza

(1) Die Aufsicht über die kontrollierten und beteiligten Körperschaften des Landes wird von der Landesregierung durch die für die Angelegenheiten gemäß Anhang A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10 in geltender Fassung, zuständigen Führungsstrukturen, unbeschadet der Finanzaufsicht über die Abschlüsse der zuständigen Hilfskörperschaften der Abteilung Finanzen, durchgeführt. 111)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2023, Nr. 17 - Durchführungsverordnung über die Public Corporate Governance der Autonomen Provinz Bozen
111)
Art. 63/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 18. September 2018, Nr. 19.

Art. 63/ter (Die Planungsinstrumente der Hilfskörperschaften)

(1) Die Planungsinstrumente der Hilfskörperschaften des Landes in der zivilistischen Buchhaltung sind:

  1. der Plan der Tätigkeiten oder der Drei-Jahres-Programmplan, definiert im Einklang mit den Vorgaben des Landes. Der Plan kann in einem speziellen Abschnitt des erläuternden Berichts oder der erläuternden Anmerkung zum Budget enthalten sein;
  2. das dreijährige Budget, das bis zum 30. November des vorgehenden Jahres zu genehmigen ist;
  3. Änderungen des Budgets;
  4. der Jahresabschluss, der bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgende Jahr abzufassen ist, schließt das Haushaltssystem der Hilfskörperschaften ab.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) genannten Unterlagen werden von den zuständigen Organen der Körperschaft beschlossen und innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlussfassung auch auf elektronischem Wege der Landesregierung zur Genehmigung übermittelt.

(3) Die in Absatz 2 genannten Bestimmungen gelten auch für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Dokumente für den Fall, dass die Körperschaft Begünstigte von Auszahlungen aus dem Landeshaushalt ist, und passt die entsprechenden Schätzungen der Einnahmen des Budgets an, welche für sie seitens des Landes angeordnet wurden.

(4) Für die Zwecke der Abfassung der konsolidierten Bilanz des Landes übermitteln die Hilfskörperschaften und andere kontrollierte und beteiligte Organismen innerhalb zehn Tagen nach der Genehmigung, und in jedem Fall, bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres, den Jahresabschluss oder die Rechnungslegung an die Abteilung Finanzen, welche nach den Vorgaben des Anhanges 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, neu gegliedert wurden, unter Beachtung der Anleitungen von Seiten derselben Abteilung. Im Falle, dass zum genannten Zeitpunkt die diesbezügliche Genehmigung nicht erfolgt ist, übermittelt die Körperschaft den Entwurf des Jahresabschlusses oder der Rechnungslegung, der für die Genehmigung erstellt wurde. 112)

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die entsprechenden Planungsdokumente der Hilfskörperschaften, die die Finanzbuchhaltung anwenden. 113)

112)
Art. 63/ter Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 19. Dezember 2019, Nr. 15.
113)
Art. 63/ter wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 18. September 2018, Nr. 19.

Art. 63/quater (Kontrollorgane der funktionellen Körperschaften des Landes)

(1) Die Kontrollorgane der funktionellen Körperschaften des Landes, ausgenommen der Gesellschaften, werden mittels Nominierung seitens der Landesregierung bestellt.

(2) Die Mitglieder der Kontrollorgane gemäß Absatz 1 werden unter jenen Rechnungsprüfern ausgewählt, welche im eigens dafür vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind, oder, in Vertretung der Landesverwaltung, unter den Planbediensteten des Landes, welche in einer Liste der Abteilung Finanzen eingeschrieben und im Besitz der beruflichen Voraussetzungen sind, die mit Dekret des Landeshauptmannes, das nicht als Verordnung zu betrachten ist, für die Erfüllung der Aufgabe festgesetzt wurden. Für diese gelten auch die Bestimmungen des Artikels 2399 des Zivilgesetzbuches. 114)

(3) Mit Dekret laut genannten Absatz 2 werden ebenso der Inhalt und die Modalität der Einschreibung in die Liste, die Prüfung des Besitzes und Nichtvorliegens der nötigen Voraussetzungen sowie die Löschung von der Liste bestimmt. 115)

(4) Mit Beschluss der Landesregierung wird, unter Beachtung der Kriterien der Objektivität und Transparenz, die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der Organe laut Absatz 1 zusteht, festgelegt. 116)

114)
Art. 63/quater Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 30. Juli 2019, Nr. 6.
115)
Art. 63/quater wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 18. September 2018, Nr. 19.
116)
Art. 63/quater Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 6 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.

Art. 64 (Ausschüttungen zu Lasten des Landes)

(1) Die Zahlungen bezüglich der Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes zugunsten von Anstalten, von denen in diesem Abschnitt die Rede ist, sowie von öffentlichen Körperschaften und deren Konsortien, die auf ordentlichem Weg vom Land finanziert werden, werden von Zeit zu Zeit auch unter Berücksichtigung des Kassenbedarfs verfügt. 117)

117)
Art. 64 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 19. Dezember 2019, Nr. 15.

Art. 64/bis (Konsolidierte Bilanz der Gruppe Autonome Provinz Bozen)

(1) Die Gesamtergebnisse der Gebarung der Autonomen Provinz Bozen und ihrer Hilfskörperschaften sowie der kontrollierten und beteiligten Gesellschaften werden im konsolidierten Jahresabschluss nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung erfasst, der nach den Modalitäten des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt wird.

(2) Die konsolidierte Bilanz wird von der Landesregierung innerhalb 30. September eines jeden Jahres genehmigt und dem Landtag zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt. 118)

118)
Art. 64/bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 15. Mai 2018, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 3. August 2022, Nr. 9.

Art. 65 (Gebarungen außerhalb des Haushalts)  delibera sentenza

(1) Die für die durch Sondergesetze autorisierten Gebarungen der Fonds außerhalb des Landeshaushaltes verantwortlichen Ämter müssen jährlich der Abteilung Finanzen und Haushalt eine mit einem Erläuterungsbericht versehene Gebarungsabrechnung zur Überprüfung der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit vorlegen.

(2) Mittels Durchführungsverordnung werden die Fristen und Modalitäten der Kontrolle und der Abrechnungen der Gebarungen gemäß Absatz 1 einheitlich geregelt.

massimeBeschluss Nr. 2260 vom 20.06.2005 - Modalitäten zur Führung des Sonderfonds „Familiengeld des Landes“

Art. 65/bis (Vereinfachung durch Verwendung von Informatik- und Fernübertragungssystemen)

(1) Mit Durchführungsverordnung können Bestimmungen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Gebarung und Buchung der Einnahmen und Ausgaben durch Verwendung von EDV-gestützten Systemen, Aufzeichnungen und Einhebungs- und Zahlungstiteln sowie Bestimmungen zur Fernübertragung der entsprechenden Dokumente erlassen werden; dabei kann auch der Einsatz von Digitalsichtvermerken und -unterschriften anstelle der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen handschriftlichen Unterschriften vorgesehen werden.119)

119)
Art. 65/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
109)
Der Titel des VI. Abschnittes wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.

VI/bis  ABSCHNITT
Rechnungsprüferkollegium 120)

Art. 65/ter (Errichtung des Rechnungsprüferkollegiums)

(1) Als Organ zur Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des Landes wird ein Rechnungsprüferkollegium errichtet, in der Folge als Kollegium bezeichnet. Das Kollegium übt seine Funktion in Absprache mit der zuständigen Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen aus.

(2) Das Kollegium setzt sich aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die bis zum 31. Dezember 2016 von der Landesregierung, nach erfolgter Auslosung, unter Anwendung der von Artikel 65/septies vorgesehenen Modalitäten, aus einem beim Generalsekretariat des Landes eingerichteten Verzeichnis, ernannt werden. Die Aufgaben des Präsidenten werden von dem Mitglied übernommen, das die größte Anzahl an Ämtern als Rechnungsprüfer bei örtlichen Körperschaften aufweist, und im Falle derselben Anzahl an Ämtern ist die Bevölkerungszahl der Körperschaften, bei denen das Amt ausgeübt wurde, ausschlaggebend. Die Ersatzmitglieder ersetzen die effektiven Mitglieder ausschließlich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt gemäß den Modalitäten, die mit Beschluss der Landesregierung laut Artikel 65/septies festgelegt werden, und bleiben für den verbleibenden Zeitraum im Amt, für den das Kollegium ernannt wurde.

(3) Die Zusammensetzung des Kollegiums richtet sich nach den geltenden Landesbestimmungen im Bereich der Berücksichtigung der Stärke der drei Sprachgruppen und des Gleichgewichts beider Geschlechter. Die Mitglieder des Kollegiums besitzen angemessene Kenntnisse der italienischen und der deutschen Sprache.

(4) Auf Anfrage werden jene Personen in das Verzeichnis laut Absatz 2 eingetragen, die alle der folgenden Voraussetzungen vorweisen:

  1. Eintragung in das Verzeichnis der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Jänner 2010, Nr. 39, in geltender Fassung, seit mindestens zehn Jahren,
  2. mindestens fünfjährige Erfahrung in der Ausübung von Ämtern als Rechnungsprüfer oder Verantwortlicher für Wirtschafts- und Finanzdienste bei Gebietskörperschaften oder ihren Vereinigungen mit einer Bevölkerungszahl von mehr als 10.000 Einwohnern, sowie bei den Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung,
  3. Erwerb von mindestens zehn Punkten Bildungsguthaben im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens,
  4. die von Artikel 2387 des Zivilgesetzbuchs, in geltender Fassung, vorgesehenen Voraussetzungen der Ehrbarkeit, Professionalität und Unabhängigkeit. 121)
121)
Art. 65/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.  Siehe auch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 65/quater (Ausschlussgründe und Unvereinbarkeit)

(1) Als Mitglieder des Kollegiums können nicht ernannt werden:

  1. Landtagsabgeordnete, Mitglieder der Landesregierung, Verwalter und Führungskräfte der Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatus, in geltender Fassung, und Personen, die diese Ämter in den vorhergehenden zwei Jahren bekleidet haben, sowie deren Ehepartner, Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad,
  2. Mitglieder der Kontrollsektion des Rechnungshofes mit Sitz in Bozen,
  3. Angestellte des Landes, der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und der Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung,
  4. Parlamentsmitglieder, Minister und Staatssekretäre der Regierung, Vertreter der Europäischen Institutionen,
  5. Personen, für die einer der Gründe laut Artikel 2382 des Zivilgesetzbuches, in geltender Fassung, zutrifft,
  6. Bedienstete privaten oder öffentlichen Rechts, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, bereits in den Ruhestand versetzt wurden.

(2) Unvereinbar mit dem Amt des Kollegiumsmitglieds sind Personen, die durch ein Arbeitsverhältnis, einen Beratungsauftrag, einen entgeltlichen Werkvertrag oder andere vermögensrechtliche Beziehungen an das Land, die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol oder die Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, in geltender Fassung, gebunden sind. Die Mitglieder des Kollegiums dürfen diese Beziehungen während der Ausübung ihres Mandats ebenfalls nicht eingehen.

(3) Das Amt als Rechnungsprüfer ist unvereinbar mit dem Amt als Rechnungsprüfer bei der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol sowie mit jenen Ämtern, welche die Rechnungsprüfung und Kontrolle bei Hilfskörperschaften und Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Landes umfassen. 122)

122)
Art. 65/quater wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 65/quinquies (Amtsdauer)

(1) Das Kollegium bleibt ab der Ernennung für drei Jahre im Amt und in jedem Fall bis zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des dritten Haushaltsjahres und seine Mitglieder können in ihrem Amt für ein einziges Folgemandat bestätigt werden. Die Landesregierung sorgt innerhalb der Ablauffrist für die Neubesetzung des Kollegiums.

(2) Die Mitglieder des Kollegiums scheiden vorzeitig aus dem Amt im Falle von:

  1. Rücktritt,
  2. Ausschluss infolge des Verlusts der Voraussetzungen oder nachträglich eingetretener Unvereinbarkeit,
  3. Widerruf aufgrund schwerwiegender Nichterfüllung der Amtspflichten. 123)
123)
Art. 65/quinquies wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.  Siehe auch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 65/sexies (Aufgaben)

(1) Dem Kollegium obliegen die wirtschaftlich-finanzielle Prüfung und insbesondere folgende Aufgaben:

  1. es gibt ein zwingendes Gutachten zu den Gesetzentwürfen zum Stabilitätsgesetz, zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlags, zum Nachtragshaushalt und zur Haushaltsänderung in Form einer begründeten Beurteilung der Angemessenheit, der Kohärenz und der Glaubwürdigkeit der Finanzplanung ab,
  2. es gibt ein zwingendes Gutachten zum Gesetzentwurf zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung ab, bestätigt die Übereinstimmung der allgemeinen Rechnungslegung mit den Ergebnissen der Gebarung, überprüft das Vorhandensein von Forderungen und Verbindlichkeiten, die Richtigkeit der finanziellen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Ergebnisse der Gebarung, formuliert Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge, die auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Gebarung abzielen,
  3. es führt regelmäßige Kassenüberprüfungen durch,
  4. es überwacht durch Stichprobenerhebungen die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung bezüglich der Einnahmenerzielung, der Tätigung von Ausgaben, der Vertragstätigkeit, der Verwaltung der Güter, der Vollständigkeit der Unterlagen und der steuerlichen Verpflichtungen,
  5. 124)
  6. es übernimmt weitere, von der Landesregierung übertragene Aufgaben.

(2) Das Rechnungsprüferkollegium hat das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Dokumenten des Landes, um die Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. 125)

124)
Der Buchstabe e) Absatz 1 des Art. 65/sexies wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 15. Mai 2018, Nr. 7.
125)
Art. 65/sexies wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.  Siehe auch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 65/septies (Durchführungsvorschriften)

(1) Mit Beschluss der Landesregierung werden festgelegt:

  1. Inhalt und Modalitäten zur Vorlage der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis laut Artikel 65/ter,
  2. Modalitäten und Fristen zur Überprüfung dieser Anträge,
  3. Modalitäten der Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses und insbesondere der regelmäßigen Überprüfung des Weiterbestehens der Eintragungsvoraussetzungen,
  4. Kriterien zur Auslosung aus dem Verzeichnis, unter Gewährleistung der Transparenz und Unparteilichkeit, sowie die Folgemaßnahmen,
  5. Modalitäten des Nachrückens der Ersatzmitglieder,
  6. Arten von Akten, die dem Kollegium mitgeteilt werden müssen,
  7. Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit des Kollegiums, insbesondere die Modalitäten und Fristen zur Übermittlung der Akte, zu denen Gutachten eingeholt werden müssen und die Fristen zur Abgabe der Gutachten.

(2) Den Mitgliedern des Kollegiums steht ein im Ernennungsbeschluss festgelegtes Entgelt zu, das, ohne MwSt. und Aufwendungen, maximal 20 Prozent der Amtsentschädigung eines Landtagsabgeordneten entspricht und für den Präsidenten um 20 Prozent erhöht ist. Aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Artikel 65/sexies Absatz 1 Buchstabe f) kann ein zusätzliches Entgelt in Höhe von maximal 20 Prozent der genannten Entschädigung zuerkannt werden; im Falle des Nachrückens von Ersatzmitgliedern wird die Entschädigung anteilsmäßig verringert. 126)

(3)Wenn der Südtiroler Landtag nicht ein eigenes Revisionsorgan ernennt und das Kollegium die Aufgaben im Sinne von Artikel 65/sexies auch für den Landtag wahrnimmt, steht den Mitgliedern des Kollegiums ein zusätzliches Entgelt zu, das 20 Prozent des im Ernennungsbeschluss festgelegten Entgelts entspricht. 127)

(4) Die Bestimmungen laut Absatz 3 werden mit Wirkung ab 1. Juli 2018 angewandt. 127)

126)
Art. 65/septies wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.  Siehe auch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.
127)
Art. 65/septies Absätze 3 und 4 wurden hinzugefügt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11 bzw. durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.
120)
Der Abschnitt VI/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

VII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 66 (Anwendung dieses Gesetzes)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden, mit Ausnahme der unter Absatz 2 vorgesehenen, mit In-Kraft-Treten desselben angewandt.

(2) Die Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung des mehrjährigen und des jährlichen Haushaltes, des jährlichen Gebarungsplanes und der allgemeinen Rechnungslegung werden ab dem Finanzjahr 2003 angewendet.

(2/bis) Die Bestimmungen gemäß Artikel 12 greifen ab dem ersten operativen Haushaltsjahr in dem das gesetzesvertretende Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, für die autonome Provinz Bozen Anwendung findet. 128)

(3) Auf die bereits gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen werden die Bestimmungen angewandt, welche sich auf jene Fristen für die Ausgabeverfahren beziehen, die bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig bleiben. 129)

(4) Da der bevollmächtigte Beamte der Landesabteilung Forstwirtschaft und der Wildbachverbauung abgeschafft wird und die entsprechenden Kompetenzen an die Hilfskörperschaften übergehen, werden die festgestellten Rückstände den zuständigen Strukturen des Landes für die anschließende Ausbezahlung zu Gunsten der Hilfskörperschaften zugeteilt. 130)

(5) Bis zum Erlass der Beschlüsse laut Artikel 63/quater Absatz 4 dieses Gesetzes und laut Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, gilt weiterhin der Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2013, Nr. 1988, geändert und ergänzt durch Beschluss der Landesregierung vom 22. Dezember 2015, Nr. 1550. 131)

128)
Art. 66 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 14 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.
129)
Art. 66 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 23 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
130)
Art. 66 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 23 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
131)
Art. 66 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 7 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.

Art. 66/bis (Rückerstattung für die übertragenen Funktionen)

(1) Die Einnahmen betreffend die Rückerstattung der Kosten, die von Artikel 2 Absätze 112 und 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, vorgesehen sind, werden für die Jahre bis 2015 unter den aktiven Rückständen beibehalten. Ab 2016 wird der jährliche, im genannten Artikel vorgesehene Anteil im selben Jahr festgestellt und eingeschrieben. 132)

132)
Art. 66/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 66/ter  133)

133)
Art. 66/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und später aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 66/quater (Durchführungsverordnung)  delibera sentenza

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes kann die Landesregierung eine eigene Verordnung erlassen. 134)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2023, Nr. 17 - Durchführungsverordnung über die Public Corporate Governance der Autonomen Provinz Bozen
134)
Art. 66/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 66/quinquies (Harmonisierung der Buchhaltungssysteme der Schulen)

(1) Die Schulen laut Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, und laut Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, wenden die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ab dem 1. Jänner 2017 an. 135)

135)
Art. 66/quinquies wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 67 (Schlussbestimmung)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 26. April 1980, Nr. 8, aufgehoben.

(2) Für die Gebarung des Haushaltes des Finanzjahres 2002 und die entsprechenden Änderungen sowie für die Ausarbeitung der allgemeinen Rechnungslegung des Finanzjahres 2002 finden weiterhin die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, Anwendung.

(3) Sofern der Haushaltsvoranschlag in den Finanzjahren 2017, 2018 und 2019 nicht vom Landtag innerhalb 31. Dezember des Vorjahres genehmigt wird, ist die provisorische Haushaltsgebarung gemäß Artikel 43 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, für einen Zeitraum von nicht mehr als vier Monaten und unter Berücksichtigung der angewandten Buchhaltungsgrundsätze der Finanzbuchhaltung für die provisorische Haushaltsgebarung erlaubt. 136)

136)
Art. 67 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 15 des L.G. vom 2. Dezember 2016, Nr. 23.

Art. 68 (Anpassung von Landesgesetzen)

(1) Wo immer in der Landesgesetzgebung auf die Zwangseintreibung Bezug genommen wird, versteht sich, dass diese im Sinne des königlichen Dekrets vom 14. April 1910, Nr. 639, sowie laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, und gesetzesvertretendem Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, erfolgen kann.137)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

137)
Art. 68 wurde angefügt durch Art. 24 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, und später so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22. 
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