(1)Zur Umsetzung der Ziele, die in den Maßnahmen zur Betriebsplanung und im Landesgesundheitsplan festgelegt sind, regelt die Betriebsordnung die Zuweisung der entsprechenden Aufgaben und Befugnisse an die ärztlichen Direktoren für wohnortnahe Versorgung und an jene der Krankenhauseinrichtungen, an die Pflegedienstleiter für wohnortnahe Versorgung und an jene der Krankenhauseinrichtungen, an die Direktoren der Sprengel, der Departements und der betrieblichen Dienste sowie an alle weiteren Führungskräfte von Organisationseinheiten; den Direktoren wird auch die Befugnis zu Entscheidungen zugewiesen, die den Sanitätsbetrieb nach außen binden.
(2) Die Leitung der einzelnen Organisationseinheiten des Sanitätsbetriebs wird den Führungskräften nach den in der Betriebsordnung festgelegten Kriterien und Modalitäten unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen übertragen. 135)