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d) Landesgesetz vom 22. Jänner 2001, Nr. 11)
Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln 2)

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 6. Februar 2001, Nr. 6. 
2)
Der Titel wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 18 Absatz 1, des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so geändert.

Art. 1 (Zielsetzung und Definitionen) 

(1) Dieses Gesetz regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die keine genetisch veränderten Organismen enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, um den Verbraucher über deren Eigenschaften zu informieren.

(2) Unter „genetisch veränderter Organismus“, in der Folge GVO genannt, versteht man einen Organismus, wie er in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 definiert ist. 3)

3)
Art. 1 wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.

Art. 2 (Voraussetzungen für die Kennzeichnung)

(1) Dieses Gesetz ermöglicht die Kennzeichnung von genetisch nicht veränderten Lebensmitteln, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 beachtet werden.

(2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die gemäß

  1. Artikel 12 und 13 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
  2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003

gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht werden, zu kennzeichnen sind.

(3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die zwar in den Anwendungsbereich der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 fallen, aber nach Artikel 12 Absatz 2 besagter Verordnung oder nach Artikel 4 Absätze 7 oder 8 oder Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen sind.

(4) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe oder Zusatzstoffe verwendet werden. Dies gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe, für die auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung 2007/834/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2007 eine Ausnahme zugelassen ist.

(5) Die Lebensmittel mit einem Etikett, auf dem vermerkt ist, dass sie keine GVO enthalten, nicht aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, und die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Türkei rechtsmäßig hergestellt oder in den Handel gebracht worden sind, können in der Provinz Bozen vermarktet werden. 4)

4)
Art. 2 wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.

Art. 3 (Kennzeichnung)

(1)  Die Lebensmittel, welche die Voraussetzungen laut Artikel 2 aufweisen, können mit der Bezeichnung „ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden. 5)

5)
Art. 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 4 (Register)

(1)  Es wird ein Register der Produzenten errichtet, welche ihre Erzeugnisse mit „ohne Gentechnik“ kennzeichnen wollen.

(2)  Dieses Register wird von der Landesagentur für Umwelt geführt.

(3)  Zum Zwecke der Kennzeichnung müssen die Produzenten eine schriftliche Meldung an die Landesagentur für Umwelt richten, samt einer Auflistung der mit „ohne Gentechnik“ gekennzeichneten Lebensmittelkategorie. Eventuelle Änderungen in der Auflistung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

(4)  Die tierärztlichen Dienste und die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes haben das Recht, auf die im Register enthaltenen Daten jederzeit zum Zwecke der Planung und Ausführung der amtlichen, von der geltenden einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen Kontrollen, zuzugreifen. 6)

6)
Art. 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 5  7)

7)
Art. 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später aufgehoben durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 6 (Futtermittel)  delibera sentenza

(1) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen wird, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das gemäß

  1. Artikel 24 und 25 der Verordnung 2003/1829/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 oder
  2. Artikel 4 oder 5 der Verordnung 2003/1830/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003

gekennzeichnet ist, oder, soweit es in den Verkehr gebracht wird, zu kennzeichnen ist.

(2) Vor der Gewinnung des Lebensmittels darf das Tier für einen bestimmten Mindestzeitraum nicht mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert werden; dabei gelten die Mindestzeiträume, die in Anlage A für die verschiedenen Tierarten festgelegt sind. 8)

(3) Diesen Tieren dürfen weder Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl noch andere nicht artgerechten Begleitstoffe über die Futtermittel verabreicht werden; es muss die von der Landesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung eingehalten werden. Die von einem Tierarzt zu Therapiezwecken verordnete Verabreichung von Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneien ist auf jeden Fall zulässig.

(4) Für die Kennzeichnung der Futtermittel finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Anwendung, wobei folgende Bezeichnung verwendet werden muss: „geeignet zur Herstellung von Lebensmitteln „ohne GVO“. 9) 10)

 

Anlage A (Artikel 6 Absatz 2)

 

Tierart

Mindestzeitraum 11)

 

bei Equiden und Rindern

zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens

bei kleinen Wiederkäuern

sechs Monate

bei Schweinen

vier Monate

bei milchproduzierenden Tieren

drei Monate 11)

bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war

zehn Wochen

bei Geflügel für die Eierzeugung

sechs Wochen

 

massimeBeschluss vom 20. Juni 2011, Nr. 932 - Festlegung der Futtermittelzusammenstellung gemäß Art. 6 des Landesgesetzes vom 22. Jänner 2001, Nr. 1 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1194 vom 20.11.2018 und Beschluss Nr. 928 vom 02.11.2021)
8)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
9)
Art. 6 wurde zuerst durch Art. 15 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 18 Absatz 5 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 10, so ersetzt.
10)
Art. 6 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
11)
In der Anlage A wird das Wort "Zeitraum" durch das Wort "Mindestzeitraum" und die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "drei Monate" ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 7 ( Verwaltungsstrafen )

(1)  Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in jenen Fällen, in jenen ein Straftatbestand vorliegt, werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:

  1. wer ein Produkt unter Verwendung des in den Artikeln 3 und 6 angeführten Kennzeichens oder Wortlaut kennzeichnet, ohne die entsprechenden Voraussetzungen zu haben, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 10.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro bestraft,
  2. wer in der Meldung laut Artikel 4 Absatz 3 falsche Angaben macht oder die Kennzeichnung des Produktes nicht unterlässt, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 2.500,00 Euro bis 25.000,00 Euro bestraft.

(2)  Für die Feststellung und Vorhaltung der Verwaltungsübertretungen und für die Verhängung der Bußgeldbescheide ist die Landesagentur für Umwelt zuständig. Für die Feststellung und Vorhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsübertretungen sind außerdem die in diesem Bereich von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Kontrollorgane zuständig. 12)

12)
Art. 7 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 Absatz 8 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, und später durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 8 (Übergangsbestimmung)

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Lager vorhandenen Restbestände an Verpackungsmaterial mit dem nach den vorher geltenden Bestimmungen autorisierten Kennzeichen oder Logo können noch aufgebraucht werden. 13)

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes als ohne Gentechnik gekennzeichneten Produkte werden von Amts wegen in das Register der Produkte „ohne Gentechnik“ eingetragen. 14)

13)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 9 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
14)
Art. 8 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.

Art. 9 (Inkrafttreten)

(1) Diese Bestimmungen treten nach Abschluss des entsprechenden Notifizierungsverfahrens laut den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 in Kraft. 15)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

15)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 15 Absatz 10 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
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