(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in jenen Fällen, in jenen ein Straftatbestand vorliegt, werden folgende Verwaltungsstrafen festgesetzt:
(2) Für die Feststellung und Vorhaltung der Verwaltungsübertretungen und für die Verhängung der Bußgeldbescheide ist die Landesagentur für Umwelt zuständig. Für die Feststellung und Vorhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsübertretungen sind außerdem die in diesem Bereich von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Kontrollorgane zuständig. 12)