(1) Die Autonome Provinz Bozen gewährt Beiträge für den Einbau von emissionsarmen, mit erneuerbaren Energiequellen betriebenen Heizsystemen, die umweltschädliche oder veraltete holzbetriebene Feuerungsanlagen ersetzen. Die geförderten Anlagen müssen zur Verringerung jener Luftschadstoffe beitragen, die hinsichtlich der Einhaltung der in den geltenden Rechtsvorschriften, in dem Luftqualitätsplan und den Programmen laut Artikel 9 festgelegten Grenz- und Zielwerte als besonders problematisch anzusehen sind. Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest, wobei die Kriterien mit den Klimaschutzzielen übereinstimmen müssen.
(2) Die Beiträge laut Absatz 1 werden nur Rechtssubjekten vergeben, die Zugang zu staatlichen Förderungen laut Interministerialdekret vom 16. Februar 2016, in geltender Fassung, erhalten haben. Die Beiträge laut Absatz 1 sind bis zu einem Höchstmaß von 90 Prozent der zulässigen Ausgaben mit den Förderungen des Staates kumulierbar. Die Gewährung der Beiträge an Unternehmen erfolgt unter Beachtung der EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (2022/C 80/01). 12)