(1) Zur Verbesserung der Luftqualität in den Ortschaften des Landes und zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, die durch starke und langanhaltende Verkehrsstaus auf den Staats-, Landes- und Gemeindestraßen entstehen, kann das Land, beschränkt auf die unbedingt erforderlichen Zeiträume, die Kosten für die Verlagerung des Fahrzeugverkehrs auf bestimmte Autobahnabschnitte übernehmen.
(2) Zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Landesregierung nach Anhören der unmittelbar betroffenen Gemeinden Vereinbarungen mit den Autobahnbetreibern abschließen. Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz bewertet die Auswirkungen auf die Umwelt und den Verkehr, die sich durch die Verlagerung des Fahrzeugverkehrs ergeben, und legt die Ergebnisse regelmäßig der Landesregierung vor. 17)