(1) Wer gegen die Vorschriften, Beschränkungen oder Verbote verstößt, die mit den Maßnahmen gemäß Artikel 11/bis oder Artikel 19 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, in geltender Fassung, erlassen wurden, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße laut Artikel 6 Absatz 14 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung.
(2) Die Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 werden von Personen, welche straßenpolizeiliche Aufgaben gemäß Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, wahrnehmen, sowie vom Personal der Autonomen Provinz Bozen verhängt. 16)