(1) Die Notstandshilfe besteht in der Gewährung eines einmaligen Beitrages oder von höchstens drei gleichbleibenden Jahresbeiträgen; sie kann dann gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.
(1-bis) Im Falle eines zehnjährigen zinslosen Darlehens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) und von Artikel 78-ter sowie des Beschlusses vom 10. Juni 2014, Nr. 691, besteht die Notstandshilfe in der Gewährung einer Frist von maximal 5 weiteren Jahren für die Rückzahlung der Raten, wenn anzunehmen ist, dass durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist. 56)
(2) Das Ausmaß der Notstandshilfe darf insgesamt 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung, der gemäß Artikel 7 berechnet wird, nicht übersteigen.
(3) Ist zu Lasten der Wohnung, die Gegenstand der Förderung laut Absatz 1 ist, die von Artikel 62 Absatz 1 vorgesehene zehnjährige Sozialbindung 57) noch nicht angemerkt, ist diese Anmerkung vorzunehmen, sofern die Förderung 5 % des Konventionalwertes der Wohnung übersteigt. Die Sozialbindung aufgrund der Gewährung des Beitrages für soziale Härtefälle erlischt mit dem Ableben des Förderungsempfängers. Die Bestimmungen über die Löschung der Anmerkung der Bindung im Grundbuch bleiben unbeschadet. 58) 59)