(1) Die in Artikel 1 genannten Einrichtungen sind beitragsberechtigt, wenn sie laut Satzung folgende Ziele verfolgen:
(2)9)
(3) Mit Durchführungsverordnung werden für diese Betreuungsform die allgemeinen und hygienischen Mindeststandards festgelegt, die Bedingung für eine Inanspruchnahme des Landesbeitrages sind.
(4)10)