1. Für die Rechnungslegung werden ausnahmsweise die gesamten tatsächlich angefallenen und dokumentierten erstattungsfähigen Ausgaben anerkannt, wobei die im Gewährungsdekret festgelegten zugelassenen Ausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewichen wird.
2. Es wird ein Saldo in Höhe des Betrags der dokumentierten erstattungsfähigen Ausgaben beglichen, der den gewährten Beitrag nicht übersteigen darf.