(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft bietet den einzelnen Waldeigentümern und Forstarbeitern kostenlos Beratung und Betreuung für:
(2) Die entsprechenden Ausgaben, sowie jene des vorliegenden Abschnittes, werden in der Regel in Regie getätigt.
(3) Der zuständige Landesrat kann darüber hinaus auf Vorschlag des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft besondere Anerkennungen für Verdienste um den Wald verleihen.