Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 27. Juni 1995, Nr. 30.
(1) Den Anträgen um die Baukonzession im nachhinein muß ebenfalls die Bestätigung über die Entrichtung des Erschließungsbeitrages in dem von der Gemeinde festgelegten Ausmaß beigelegt werden sowie über die Baukostenabgabe, wie sie im Artikel 5 des L.G. Nr. 21/1992 vorgesehenen Höchstausmaß, unter Ausschluß jeglicher Befreiungen oder Reduzierungen, festgelegt ist.
(2) Vor Ausstellung der Baukonzession im nachhinein setzt die Gemeinde endgültig die Konzessionsgebühren fest.
(3) Die Personen, welche innerhalb 31. Dezember 1993 einen Antrag auf die Baukonzession gemäß Artikel 9 des L.G. Nr. 4/1987 vorgelegt haben, können unter Beachtung der Termine und Pflichten dieses Gesetzes verlangen, daß der Antrag als Gesuch für die Ausstellung der Konzession im nachhinein eingestuft wird.