(1) Der Präsidentin/Dem Präsidenten des Fachhochschulrates der Fachhochschule für die Grund- und Fachausbildung sowie für die ständige Weiterbildung in den Gesundheitsberufen „Claudiana“ sowie der Präsidentin/dem Präsidenten des Rates des Instituts für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin steht eine Funktionszulage zu, sofern diese nicht die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Verwaltungsrates innehaben. Die Landesregierung legt das Ausmaß der Funktionszulage fest. 7)