(1) Das Land ist für die Planung, den Bau, die Einrichtung, die Ausstattung und die Führung der Musikschulen zuständig. Die Aufgaben der Gemeinden, denen bei entsprechender Finanzierung auch die Ausführung der Arbeiten anvertraut werden kann, sowie der Finanzausgleich werden im Rahmen des Abkommens zur Gemeindenfinanzierung zwischen dem Land und dem Rat der Gemeinden festgelegt. 2)
(2) Das Land trägt die Führungskosten der bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile, in denen der Musikunterricht durch Musikschulen der Landesdirektion erteilt wird, und folgt den Gemeinden ins Eigentum an der Einrichtung und der Ausstattung.
(3) Zudem tritt das Land die Nachfolge in die Rechtsverhältnisse an, die die Musikschulen betreffen, die derzeit auf Initiative der Gemeinden realisiert werden.
(4) Die finanziellen Verhältnisse und die vermögensrechtliche Regelung im Zuge von Investitionen oder außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten werden mit eigener Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde, in der sich die Musikschule befindet, festgelegt.
(5) Der Landesverteilungsplan der Musikschulen des Landes wird, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, von der Landesregierung genehmigt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und sozioökonomischen Bedingungen, der speziellen Lehrpläne, der bestehenden Schulstrukturen und vor allem der Dichte der Bevölkerung mit ihren besonderen Merkmalen und soziokulturellen Erfordernissen. 3)