(1) Die Räume der öffentlichen Schulgebäude - einschließlich der entsprechenden Einrichtungsgegenstände und der den Schulen angegliederten Turnhallen und Sportanlagen samt Geräten - werden, im Einklang mit den Erfordernissen der schulischen und nebenschulischen Tätigkeit, die vom jeweils zuständigen Direktor festzulegen sind, auch für künstlerische, soziale, kulturelle, Erziehungs-, Bildungs-, Informations- und Sportveranstaltungen benutzt.5)
(2) In der Durchführungsverordnung werden die näheren Bestimmungen über die Kriterien und Pläne für die Benutzung von Gebäuden und Anlagen festgelegt; diese Pläne werden zwischen den Körperschaften, die Eigentümerinnen dieser Gebäude und Anlagen in einem bestimmten Einzugsgebiet sind, koordiniert, und zwar im Rahmen der Vereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 7.6)
(4) (5)7)