(1) Die Landesregierung ist befugt, in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Umweltschutz einen oder mehrere vereinheitlichte Texte der Landesgesetze und der Gesetze des Staates und der Regionen, die im Sinne der Artikel 105 und 106 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, angewandt werden, zu erlassen.