(1) Läuft die in Artikel 25 angegebene Frist ab, ohne daß eine Annahmeerklärung erfolgt ist, bestimmt der Direktor der Landesabteilung Vermögensverwaltung, sofern er den Antrag für begründet hält, mit Dekret die Dauer und die Art und Weise der Besetzung und allfällige Einschränkungen sowie die entsprechende Entschädigung, wobei er sich auf die Beurteilung des Landesamtes für Schätzungswesen stützt.55)